Dienstleistung
Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Schadensfall
Schadenereignisse mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen Sie unverzüglich anzeigen.
Schadenereignisse mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen Sie unverzüglich anzeigen.
Wenn in Ihrem Betrieb Schäden durch das Versagen von Bauteilen oder sicherheitstechnische Einrichtungen entstanden sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Schadensfall unverzüglich anzeigen.
Sie müssen den Schadensfall unverzüglich anzeigen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.
Ausführliche Beschreibung
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Die Arbeitsschutzbehörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung einer zugelassenen Überwachungsstelle verlangen.
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Die Arbeitsschutzbehörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung einer zugelassenen Überwachungsstelle verlangen.
Der zuständigen Behörde sind Schadensfälle, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben unverzüglich anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
- Adresse des Unternehmens
- Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
- Datum des Ereignisses
- Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
- Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
- Beteiligtes Arbeitsmittel
- einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
- einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
- Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
- bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:
- Gefährdungsbeurteilung
- Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
- Angaben zu verantwortlichen Personen
- Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
- Betriebsanweisung
Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
- Adresse des Unternehmens
- Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
- Datum des Ereignisses
- Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
- Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
- Beteiligtes Arbeitsmittel
- einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
- einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
- Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
- bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:
- Gefährdungsbeurteilung
- Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
- Angaben zu verantwortlichen Personen
- Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
- Betriebsanweisung
Die Anzeige muss nachfolgende Angaben enthalten:
- Schilderungen zum Unfallhergang,
- zum Versagen der Bauteile/sicherheitstechnischen Einrichtungen
Voraussetzungen
- Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
-
Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- es muss sich um einen Schadensfall handeln, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben
- Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
-
Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- es muss sich um einen Schadensfall handeln, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben
Verfahrensablauf
- Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
- Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
Die Anzeige kann online erfolgen.
Rechtsbehelf
Kein Rechtsbehelf
Kein Rechtsbehelf
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung Arbeitsschutz
Schlagwörter
Rohrleitungsanlage, Dampfkesselanlage, Kran, Unfall, Flüssiggasanlage, Füllstelle, maschinentechnisches Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlage, Lageranlage, Gasfüllanlage, Druckbehälteranlage, Druckanlage, Veranstaltungstechnik, Aufzugsanlage, Anzeige, Anlage explosionsgefährdete Bereiche, Flugfeldbetankungsanlage, Tankstelle, Füllanlage
Sie müssen den Schadensfall unverzüglich anzeigen.
Sie müssen den Schadensfall unverzüglich anzeigen.
Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Die Arbeitsschutzbehörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung einer zugelassenen Überwachungsstelle verlangen.
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Die Arbeitsschutzbehörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung einer zugelassenen Überwachungsstelle verlangen.
Der zuständigen Behörde sind Schadensfälle, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben unverzüglich anzuzeigen.
Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
- Adresse des Unternehmens
- Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
- Datum des Ereignisses
- Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
- Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
- Beteiligtes Arbeitsmittel
- einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
- einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
- Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
- bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:
- Gefährdungsbeurteilung
- Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
- Angaben zu verantwortlichen Personen
- Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
- Betriebsanweisung
Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
- Adresse des Unternehmens
- Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
- Datum des Ereignisses
- Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
- Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
- Beteiligtes Arbeitsmittel
- einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
- einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
- Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
- bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:
- Gefährdungsbeurteilung
- Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
- Angaben zu verantwortlichen Personen
- Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
- Betriebsanweisung
Die Anzeige muss nachfolgende Angaben enthalten:
- Schilderungen zum Unfallhergang,
- zum Versagen der Bauteile/sicherheitstechnischen Einrichtungen
- Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
-
Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- es muss sich um einen Schadensfall handeln, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben
- Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
-
Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- es muss sich um einen Schadensfall handeln, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben
- Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
- Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
Die Anzeige kann online erfolgen.
Kein Rechtsbehelf
Kein Rechtsbehelf
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung Arbeitsschutz