Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

Die Arbeitsschutzbehörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung einer zugelassenen Überwachungsstelle verlangen.

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

Die Arbeitsschutzbehörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung einer zugelassenen Überwachungsstelle verlangen.

Der zuständigen Behörde sind Schadensfälle, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben unverzüglich anzuzeigen.

  • Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Schadensfall
  • Schäden, bei denen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden
  • Voraussetzung: Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • Anzeige muss unverzüglich erfolgen
  • Zuständig: Arbeitsschutzbehörde beziehungsweise Gewerbeaufsichtsbehörde
  • Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Schadensfall
  • Schäden, bei denen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen der Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden
  • Voraussetzung: Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • Anzeige muss unverzüglich erfolgen
  • Zuständig: Arbeitsschutzbehörde beziehungsweise Gewerbeaufsichtsbehörde
  • Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Schadensfall
  • Anzeige benötigt Angaben
    • Schilderungen zum Unfallhergang,
    • zum Versagen der Bauteile/sicherheitstechnischen Einrichtungen

Schadenereignisse mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen Sie unverzüglich anzeigen.

Schadenereignisse mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen Sie unverzüglich anzeigen.

Wenn in Ihrem Betrieb Schäden durch das Versagen von Bauteilen oder sicherheitstechnische Einrichtungen entstanden sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.


Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

  • Adresse des Unternehmens
  • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
  • Datum des Ereignisses
  • Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
  • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
  • Beteiligtes Arbeitsmittel
  • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
  • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
  • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
  • bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen

Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
  • Angaben zu verantwortlichen Personen
  • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Betriebsanweisung

Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

  • Adresse des Unternehmens
  • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
  • Datum des Ereignisses
  • Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
  • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
  • Beteiligtes Arbeitsmittel
  • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
  • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
  • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
  • bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen

Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
  • Angaben zu verantwortlichen Personen
  • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Betriebsanweisung

Die Anzeige muss nachfolgende Angaben enthalten:

  • Schilderungen zum Unfallhergang,
  • zum Versagen der Bauteile/sicherheitstechnischen Einrichtungen

  • Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
  • Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt: 
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • es muss sich um einen Schadensfall handeln, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben
 
  • Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
  • Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt: 
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • es muss sich um einen Schadensfall handeln, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben
 

Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.


  • Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
  • Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.

Die Anzeige kann online erfolgen.


Sie müssen den Schadensfall unverzüglich anzeigen.

Sie müssen den Schadensfall unverzüglich anzeigen.


Kein Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf


Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)

Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)

Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz

29.03.202329.03.2023 23.11.2020

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung Arbeitsschutz


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