Dienstleistung
Veränderungsmitteilung bei Arbeitslosigkeit
Änderungen der persönlichen Lage während Ihrer Arbeitslosigkeit müssen Sie Ihrem zuständigen Jobcenter mitteilen.
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Wenn sich während Ihrer Arbeitslosigkeit Änderungen Ihrer persönlichen Lage ergeben, haben diese oft Auswirkungen auf den Anspruch von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II. Gegebenenfalls gibt es weniger oder auch mehr Geld. Sie müssen jede Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen umgehend Ihrem örtlich zuständigen Jobcenter melden.
Sie müssen beispielsweise melden:
- Ortsabwesenheit
- Umzug
- Nebenbeschäftigung
- Arbeitsaufnahme
- Ausbildungsaufnahme
- Selbständigkeit
- Studium
- Elternzeit
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Mutterschutz
- Praktikum
- Schulbesuch
- Freiwilligendienst
- Wehrübung
- Sonstige Abmeldung
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Änderungen Ihrer persönlichen Lage teilen Sie schriftlich mit:
- Registrieren Sie sich bei der Agentur für Arbeit.
- Sie können nach erfolgter Registrierung den Online-Service der Agentur für Arbeit nutzen, um Änderungen mitzuteilen.
- Sie können die Änderungsmeldung aber auch per Post an das zuständige Jobcenter schicken oder persönlich bei Ihrem zuständigen Jobcenter abgeben.
Formulare
-
Formular:
Bundesagentur für Arbeit: Änderungen online mitteilen
(bei Leistungsbezug von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Mitteilung an Ihr örtlich zuständiges Jobcenter)
- Onlineverfahren möglich: ja, in Jobcentern der Agentur für Arbeit
- Schriftform erforderlich: ja
- persönliches Erscheinen nötig: nein
Wenn Sie in nachfolgenden Landkreisen wohnen und SGB II-Leistungen beziehen, dann ist das Verfahren gegebenenfalls abweichend:
Havelland
Oberhavel
Oder-Spree
Ostprignitz-Ruppin
Potsdam-Mittelmark
Spree-Neiße
Uckermark
Zuständige Stelle
Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise bei Leistungsbezug von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Ihr örtlich zuständiges Jobcenter.
Hinweis: Wenn Sie Ihr zuständiges
Jobcenter nicht über den Dienststellenfinder auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit finden, dann besuchen Sie den Internetauftritt des Jobcenters.
Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
Schlagwörter
Arbeitsaufnahme, Arbeitslosengeld, Veränderungsmitteilung, Urlaub, ALG, Abmeldung, Änderungsmitteilung, Krankheit
Wenn sich während Ihrer Arbeitslosigkeit Änderungen Ihrer persönlichen Lage ergeben, haben diese oft Auswirkungen auf den Anspruch von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II. Gegebenenfalls gibt es weniger oder auch mehr Geld. Sie müssen jede Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen umgehend Ihrem örtlich zuständigen Jobcenter melden.
Sie müssen beispielsweise melden:
- Ortsabwesenheit
- Umzug
- Nebenbeschäftigung
- Arbeitsaufnahme
- Ausbildungsaufnahme
- Selbständigkeit
- Studium
- Elternzeit
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Mutterschutz
- Praktikum
- Schulbesuch
- Freiwilligendienst
- Wehrübung
- Sonstige Abmeldung
keine
Änderungen Ihrer persönlichen Lage teilen Sie schriftlich mit:
- Registrieren Sie sich bei der Agentur für Arbeit.
- Sie können nach erfolgter Registrierung den Online-Service der Agentur für Arbeit nutzen, um Änderungen mitzuteilen.
- Sie können die Änderungsmeldung aber auch per Post an das zuständige Jobcenter schicken oder persönlich bei Ihrem zuständigen Jobcenter abgeben.
- Formular: Bundesagentur für Arbeit: Änderungen online mitteilen (bei Leistungsbezug von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Mitteilung an Ihr örtlich zuständiges Jobcenter)
- Onlineverfahren möglich: ja, in Jobcentern der Agentur für Arbeit
- Schriftform erforderlich: ja
- persönliches Erscheinen nötig: nein
Wenn Sie in nachfolgenden Landkreisen wohnen und SGB II-Leistungen beziehen, dann ist das Verfahren gegebenenfalls abweichend:
Havelland
Oberhavel
Oder-Spree
Ostprignitz-Ruppin
Potsdam-Mittelmark
Spree-Neiße
Uckermark
Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise bei Leistungsbezug von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Ihr örtlich zuständiges Jobcenter.
Hinweis: Wenn Sie Ihr zuständiges Jobcenter nicht über den Dienststellenfinder auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit finden, dann besuchen Sie den Internetauftritt des Jobcenters.
Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit