Wenn Sie im Ausland in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür in der Regel einen Nachweis ihrer erworbenen Qualifikation (Ausbildungsnachweis). Sie benötigen zudem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing). Diese bestätigt, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung Ihres Berufes berechtigt sind. Die Bescheinigung zeigt auch, dass keine beruflichen oder disziplinarischen Maßnahmen gegen Sie getroffen oder eingeleitet wurden.

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie von der örtlich zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Beruf ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Aufnahme einer Tätigkeit im Gesundheitsberuf im Ausland Ausstellung
  • Bescheinigung über den Ausbildungsabschluss in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf zur Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland
  • betrifft akademische Gesundheitsberufe (bspw. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Lebensmittelchemiker, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten) und nichtakademische Gesundheitsberufe (bspw. Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Medizinisch-technische Assistenten, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen)
  • Bestätigung der Berechtigung zur uneingeschränkten Berufsausübung in Deutschland
  • enthält Informationen zu berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen
  • enthält Informationen zu Weiterbildungen
  • enthält Informationen zur Dauer der Ausübung der Tätigkeit
  • zuständig: die durch das Bundesland bestimmte Behörde

Wenn Sie sich für eine Tätigkeit in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf im Ausland interessieren, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good Standing).


  • Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung (zum Beispiel Zeugnis über die Ärztliche Prüfung)
    • (nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde)
  • Approbationsurkunde oder Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung
    • (nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde)
  • Weiterbildungsbezeichnung (zum Beispiel Facharzt), wenn diese in der Bescheinigung aufgenommen werden soll
  • Promotionsurkunde (sofern vorhanden)
  • Nachweis der Tätigkeit und Leumundszeugnis (Bescheinigung der zuständigen Berufekammer über die dort geführten Daten)
  • Namensänderungsurkunde (sofern zutreffend)

in Brandenburg zusätzlich:

  • Antrag zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Aktueller tabellarischer lückenloser Lebenslauf (unterzeichnet) – im Original
  • Identifikationsnachweis (Pass oder Personalausweis) – in amtlich beglaubigter Form oder Geburtsurkunde – im Original
  • Erklärung, dass die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nicht entzogen wurde (Nur bei Gesundheitsfachberufen)
  • Erklärung, dass zurzeit kein gerichtliches Strafverfahren, staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Nur bei Gesundheitsfachberufen)
  • Amtliches Führungszeugnis – im Original, nicht älter als ein Monat

  • Ihre letzte berufliche Tätigkeit muss im jeweiligen Bundesland der Antragstellung ausgeübt worden sein
  • die berufliche Tätigkeit muss einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf entsprechen
  • ggf. amtliche Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten in deutsche Sprache
    • Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.
    • Fremdsprachliche Unterlagen bedürfen einer offiziellen deutschen Übersetzung von in Deutschland beeidigten Dolmetscher/innen

die Gebühren richten sich nach den Regelungen im jeweiligen Bundesland


  • Sie senden den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an die zuständige Behörde
  • Diese prüft die Voraussetzungen und erstellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)

circa 4 Wochen
Bearbeitungsdauer: 4 Wochen
Gültigkeitsdauer: 3 Monate, im Übrigen sind keine Fristen zu beachten
Geltungsdauer: 3 Monate

Gegen den Bescheid und die Festsetzung der Verwaltungsgebühr kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden


Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) Berlin, Referat IV A - Berufe im Gesundheitswesen; Landesprüfungsamt


Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS) Berlin


Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit


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