Im Luftsportgeräteverzeichnis werden die Daten aller im Inland zugelassenen Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthubschrauber und Tragschrauber gespeichert. Für Luftsportgeräte mit Zulassungspflicht, müssen Sie ein Kennzeichen beantragen, um damit fliegen zu dürfen. Ihr Luftsportgerät wird in diesem Fall von den beauftragten Luftsportverbänden für Sie im Luftsportgeräteverzeichnis registriert. 

Zu den Luftsportgeräten mit Zulassungspflicht zählen Dreiachser, Trikes, Tragsschrauber und Motorschirm-Trike mit einer Leermasse über 120 kg. 

Gespeichert werden personenbezogene Daten wie zum Beispiel Name und Adresse des Besitzers sowie technische Daten wie zum Beispiel die

  • Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknummer der Zelle,
  • Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs und
  • die Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters.

Unter besonderen Umständen können deutsche Behörden auf Ihre Daten zugreifen. Das gilt

  • für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs,
  • zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder
  • zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Die Eintragungsbescheinigung müssen Sie bei Betrieb Ihres Luftfahrzeugs mitzuführen.

  • Ultraleichtflugsportgeräte Zulassung Neugeräte 
  • Register für Ultraleichtflugsportgeräte (UL)
  • Alle in diesem Register verzeichneten Luftsportgeräte dürfen im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland verkehren
  • Für zulassungspflichtige Luftsportgeräte ist die Eintragung in das Register Pflicht und muss vom Halter eines Luftsportgeräts bei der zuständigen Stelle beantragt werden
  • Zulassungspflichtige Ultraleichtfluggeräte sind Dreiachser wie Trikes, Tragsschrauber und Motorschirm-Trike mit einer Leermasse über 120 kg 
  • Sie können entscheiden, in welchem Umfang die Daten veröffentlicht werden
  • Antrag kostenpflichtig
  • Zuständig sind die beauftragten Luftsportverbände:
    • Deutscher Aero Club e.V.
    • Deutscher Ultraleichtflugverband e.V.

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Ultraleichtfluggerät besitzen, müssen Sie es unter bestimmten Umständen registrieren lassen.


Bei erstmaliger Zulassung: 

  • Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Reisepass und Meldebescheinigung
  • Nachweis des Eigentumserwerbs an dem Luftfahrzeug
  • Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
  • Versicherungsbestätigung für den Luftfahrzeughalter 
  • Nachweis der Löschung, wenn das Luftfahrzeug zuletzt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in einem öffentlichen Register eingetragen war
  • Frequenzzuteilung gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetz 
  • Lärmzeugnis
  • Bei Zulassung durch einen Vertreter: Vollmacht des Eigentümers im Original

Eintragung ins Flugsportgeräteverzeichnis: EUR 80,00
Änderung der Eintragung: EUR 25,00


Die Eintragung oder Änderung ihrer Daten im Luftportgeräteverzeichnis müssen schriftlich per Post oder per E-Mail beantragen. 

  • Drucken Sie das Antragsformular auf der Internetseite der beauftragten Luftsportverbände aus und füllen Sie es vollständig aus. 
  • Senden Sie das Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen entweder 
    • per Post oder 
    • per E-Mail an die Adresse an Ihren zuständigen Luftsportverbands.
  • Sofern Ihr Antrag vollständig ist, erhalten Sie per Post eine Eintragungsbescheinigung.

In der Regel dauert die Bearbeitung 3-5 Werktage. Je nach Arbeitsaufkommen kann die Bearbeitung aber auch länger dauern.


keine


Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur


Deutscher Ultraleichtflugverband e.V. (DULV)

Deutscher Aero Club e.V. (DAeC)

 


Deutscher Ultraleichtflugverband e.V. (DULV)
Mühlweg 9, 
71577 Großerlach-Morbach

Telefon: 07192/930140
Fax: 07192/ 9301439
Email: info@dulv.de

Deutscher Aero Club e.V. (DAeC)
Luftsportgeräte-Büro (LSG-B)
Hermann-Blenk-Str. 28
38108 Braunschweig

Telefon: 0531-23540-60
Fax: 0531-23540-22
E-Mail: info@daec.de