Sie dürfen während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.
  
 Die Teilzeitarbeit kann ausgeübt werden:

  • bei Ihrem Arbeitgeber,
  • bei einem anderen Arbeitgeber oder
  • als selbständige Tätigkeit.

Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbständige Tätigkeit bedarf der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Ablehnung muss schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung bei Ihnen eingehen.

  • Teilzeit während der Elternzeit
  • Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ist möglich, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt
  • zuständig: Arbeitgeber
  • schriftlicher Antrag gegenüber Arbeitgeber notwendig

Eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit während Ihrer Elternzeit beantragen Sie schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber.


schriftlicher Antrag bei Ihrem Arbeitgeber


befindlich in Elternzeit


Eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit beantragen Sie schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber:

  • Sie reichen Ihren Antrag bei Ihrem Arbeitgeber ein.
  • Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihren Antrag. Wenn Sie Ihre Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbständige Tätigkeit ausüben, brauchen Sie eine Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Ablehnungsfrist Ihres Arbeitgebers: 4 Wochen nach Antragsstellung


Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Service-Team


Ihr Arbeitgeber


Teilzeitarbeit, selbständige Tätigkeit, Teilzeittätigkeit, Minijob, Erwerbstätigkeit