Dienstleistung
Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
Wenn Sie erstmalig Tätigkeiten mit Krankheitserregern aufnehmen, müssen Sie dies zuerst beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) anzeigen.
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
30 Tage nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeigefrist: Die Anzeige ist dem LAVG mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Tätigkeit aufgenommen werden, wenn sie nicht vom LAVG untersagt wurde.
Die Frist beginnt erst dann, wenn dem LAVG alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeiten in Verbindung mit Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern: EUR 600,00-1.240
Ausführliche Beschreibung
Unter dem Begriff „Krankheitserreger“ sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologisch übertragbare Erreger zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.
Wenn Sie als verantwortliche Person beziehungsweise als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber die Aufnahme konkreter Tätigkeiten mit Krankheitserregern (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) beabsichtigen, müssen Sie dies dem LAVG anzeigen.
Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten handelt, die bereits von einer anderen verantwortlichen Person beziehungsweise Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber durchgeführt wurden oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt.
Keine Anzeigepflicht besteht für Mitarbeitende, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind.
Das LAVG prüft die vorhandenen Räume, Einrichtungen und Entsorgungsmaßnahmen.
Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere
- Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
- mikrobiologische Untersuchungen und Methoden zum Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger,
- Fortzüchtung von Krankheitserregern,
- die routinemäßige Lagerung,
- Abgabe von Krankheitserregern beziehungsweise Material, das Krankheitserreger enthält,
-
gezielte Anreicherung beziehungsweise Vermehrung von Krankheitserregern.
Erforderliche Unterlagen
- beglaubigte Abschrift der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit gemäß § 45 IfSG der beabsichtigten Tätigkeiten
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
- Auflistung der Mitarbeitenden/Organigramm
- Auflistung, sowie Einstufung und Zuordnung der Krankheitserreger in Risikogruppen
- Gefährdungsbeurteilung
- Angaben zu Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
- Angaben zum Hygienemanagement
Soweit Sie die Anzeige schriftlich beim LAVG einreichen, muss diese handschriftlich unterschrieben sein.
Voraussetzungen
- Erlaubnis gemäß § 44 IfSG
- Freistellung nach 45 IfSG
- geeignete Räume und Einrichtungen
- Entsorgungsmanagement
-
Hygienemanagement
Verfahrensablauf
Bevor Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern nachgehen, zeigen Sie diese schriftlich oder persönlich an:
- Es genügt eine formlose Anzeige.
- Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu. Das LAVG gibt Ihnen per E-Mail Auskunft über die einzureichenden Unterlagen für die Anzeigenbearbeitung.
-
Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen beim LAVG ein.
Formulare
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen erforderlich: nein
Arztmeldung Meldepflichtige Krankheit
FormularDokInfodienste
Weiterführende Informationen
- siehe Leistung: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige (gemäß § 50 IfSG)
Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Erlaubnispflicht (gemäß § 44 IfSG)
Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (gemäß § 45 IfSG)
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G2
Frau Kaschke
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen; OT: Wünsdorf
Fax: 0331 8683848
Tel.: 0331 8683836
E-Mail: lydia.kaschke@lavg.brandenburg.de
30 Tage nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen
Anzeigefrist: Die Anzeige ist dem LAVG mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Tätigkeit aufgenommen werden, wenn sie nicht vom LAVG untersagt wurde.
Die Frist beginnt erst dann, wenn dem LAVG alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
Gebühr zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeiten in Verbindung mit Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern: EUR 600,00-1.240
Unter dem Begriff „Krankheitserreger“ sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologisch übertragbare Erreger zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.
Wenn Sie als verantwortliche Person beziehungsweise als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber die Aufnahme konkreter Tätigkeiten mit Krankheitserregern (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) beabsichtigen, müssen Sie dies dem LAVG anzeigen.
Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten handelt, die bereits von einer anderen verantwortlichen Person beziehungsweise Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber durchgeführt wurden oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt.
Keine Anzeigepflicht besteht für Mitarbeitende, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind.
Das LAVG prüft die vorhandenen Räume, Einrichtungen und Entsorgungsmaßnahmen.
Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere
- Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
- mikrobiologische Untersuchungen und Methoden zum Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger,
- Fortzüchtung von Krankheitserregern,
- die routinemäßige Lagerung,
- Abgabe von Krankheitserregern beziehungsweise Material, das Krankheitserreger enthält,
- gezielte Anreicherung beziehungsweise Vermehrung von Krankheitserregern.
- beglaubigte Abschrift der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit gemäß § 45 IfSG der beabsichtigten Tätigkeiten
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
- Auflistung der Mitarbeitenden/Organigramm
- Auflistung, sowie Einstufung und Zuordnung der Krankheitserreger in Risikogruppen
- Gefährdungsbeurteilung
- Angaben zu Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
- Angaben zum Hygienemanagement
Soweit Sie die Anzeige schriftlich beim LAVG einreichen, muss diese handschriftlich unterschrieben sein.
- Erlaubnis gemäß § 44 IfSG
- Freistellung nach 45 IfSG
- geeignete Räume und Einrichtungen
- Entsorgungsmanagement
- Hygienemanagement
Bevor Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern nachgehen, zeigen Sie diese schriftlich oder persönlich an:
- Es genügt eine formlose Anzeige.
- Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu. Das LAVG gibt Ihnen per E-Mail Auskunft über die einzureichenden Unterlagen für die Anzeigenbearbeitung.
- Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen beim LAVG ein.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen erforderlich: nein
Arztmeldung Meldepflichtige KrankheitFormularDokInfodienste
- siehe Leistung: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige (gemäß § 50 IfSG)
Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Erlaubnispflicht (gemäß § 44 IfSG)
Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (gemäß § 45 IfSG)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G2
Frau Kaschke
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen; OT: Wünsdorf
Fax: 0331 8683848
Tel.: 0331 8683836
E-Mail: lydia.kaschke@lavg.brandenburg.de