Dienstleistung
System zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen Feststellung
Wer ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben möchte, benötigt eine behördliche Feststellung.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Kostenrahmen (Tarifstelle 3.4.1 nach GebOMUGV): 5.113 bis 25.565
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist nicht gesetzlich geregelt. Sie richtet sich nach dem jeweiligen Umfang des Verfahrens.
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben wollen, benötigen Sie eine behördliche Genehmigung.
Gemäß § 7 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) besteht für Hersteller von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, eine Beteiligungspflicht an einem System (sogenanntes Duales System). Dieses übernimmt für die Verpflichteten die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen. Die Systeme sind flächendeckend einzurichten und bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Die Genehmigung kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen.
Nach erfolgter Genehmigung haben Sie flächendeckend in dem bestimmten Einzugsgebiet unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten. Sie haben die in Ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zuzuführen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.
Nach § 8 Abs. 1 VerpackG kann die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System entfallen, soweit Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen an Anfallstellen liefern, die den privaten Haushalten nach § 3 Abs. 11 VerpackG gleichgestellt sind und eine eigene Erfassung ihrer Verpackungen an diesen Anfallstellen organisieren. Die Betreiber dieser so genannten Branchenlösungen haben ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
Verträge über die flächendeckende Sammlung
Abstimmungsvereinbarung mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in deren Entsorgungsgebiet das System eingerichtet werden soll
Verträge über die Sortierung und Verwertung
Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle nach § 25 Abs. 1 S. 2 VerpackG
Voraussetzungen
Nachweis der flächendeckenden Sammlung
Vorlage von Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in deren Entsorgungsgebiet das System eingerichtet werden soll
Nachweis über entsprechende Sortier- und Verwertungskapazitäten
Vorlage der Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle nach § 25 Abs. 1 S. 2 VerpackG
Verfahrensablauf
Es wird ein Antrag auf Systemgenehmigung gestellt. Der Antrag ist an das Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg zu richten.
Nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen erfolgt die abschließende Bearbeitung des Antrags.
Der Antragsteller erhält eine Systemgenehmigung oder einen Ablehnungsbescheid.
Eine Genehmigung wird von der zuständigen Behörde öffentlich bekanntgemacht.
Formulare
Ein Onlineverfahren ist nicht möglich.
Die Schriftform ist erforderlich.
Zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg
Abteilung T1, Referat T16
Kostenrahmen (Tarifstelle 3.4.1 nach GebOMUGV): 5.113 bis 25.565
Die Bearbeitungsdauer ist nicht gesetzlich geregelt. Sie richtet sich nach dem jeweiligen Umfang des Verfahrens.
Wenn Sie ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben wollen, benötigen Sie eine behördliche Genehmigung.
Gemäß § 7 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) besteht für Hersteller von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, eine Beteiligungspflicht an einem System (sogenanntes Duales System). Dieses übernimmt für die Verpflichteten die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen. Die Systeme sind flächendeckend einzurichten und bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Die Genehmigung kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen.
Nach erfolgter Genehmigung haben Sie flächendeckend in dem bestimmten Einzugsgebiet unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten. Sie haben die in Ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zuzuführen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.
Nach § 8 Abs. 1 VerpackG kann die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System entfallen, soweit Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen an Anfallstellen liefern, die den privaten Haushalten nach § 3 Abs. 11 VerpackG gleichgestellt sind und eine eigene Erfassung ihrer Verpackungen an diesen Anfallstellen organisieren. Die Betreiber dieser so genannten Branchenlösungen haben ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Verträge über die flächendeckende Sammlung
Abstimmungsvereinbarung mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in deren Entsorgungsgebiet das System eingerichtet werden soll
Verträge über die Sortierung und Verwertung
Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle nach § 25 Abs. 1 S. 2 VerpackG
Nachweis der flächendeckenden Sammlung
Vorlage von Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in deren Entsorgungsgebiet das System eingerichtet werden soll
Nachweis über entsprechende Sortier- und Verwertungskapazitäten
Vorlage der Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle nach § 25 Abs. 1 S. 2 VerpackG
Es wird ein Antrag auf Systemgenehmigung gestellt. Der Antrag ist an das Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg zu richten.
Nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen erfolgt die abschließende Bearbeitung des Antrags.
Der Antragsteller erhält eine Systemgenehmigung oder einen Ablehnungsbescheid.
Eine Genehmigung wird von der zuständigen Behörde öffentlich bekanntgemacht.
Ein Onlineverfahren ist nicht möglich.
Die Schriftform ist erforderlich.
Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg
Abteilung T1, Referat T16