Wenn Sie ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben wollen, benötigen Sie eine behördliche Genehmigung.

Gemäß § 7 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) besteht für Hersteller von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, eine Beteiligungspflicht an einem System (sogenanntes Duales System). Dieses übernimmt für die Verpflichteten die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen. Die Systeme sind flächendeckend einzurichten und bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

Die Genehmigung kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen.

Nach erfolgter Genehmigung haben Sie flächendeckend in dem bestimmten Einzugsgebiet unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten. Sie haben die in Ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zuzuführen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.

Nach § 8 Abs. 1 VerpackG kann die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System entfallen, soweit Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen an Anfallstellen liefern, die den privaten Haushalten nach § 3 Abs. 11 VerpackG gleichgestellt sind und eine eigene Erfassung ihrer Verpackungen an diesen Anfallstellen organisieren. Die Betreiber dieser so genannten Branchenlösungen haben ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

  • Behördliche Feststellung für den Betrieb eines flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen

Wer ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben möchte, benötigt eine behördliche Feststellung.


Verträge über die flächendeckende Sammlung

Abstimmungsvereinbarung mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in deren Entsorgungsgebiet das System eingerichtet werden soll

Verträge über die Sortierung und Verwertung

Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle nach § 25 Abs. 1 S. 2 VerpackG


Nachweis der flächendeckenden Sammlung

Vorlage von Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in deren Entsorgungsgebiet das System eingerichtet werden soll

Nachweis über entsprechende Sortier- und Verwertungskapazitäten

Vorlage der Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle nach § 25 Abs. 1 S. 2 VerpackG


Kostenrahmen (Tarifstelle 3.4.1 nach GebOMUGV): 5.113 bis 25.565


Weitere Hinweise entnehmen Sie der Gebührenordnung

Es wird ein Antrag auf Systemgenehmigung gestellt. Der Antrag ist an das Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg zu richten.

Nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen erfolgt die abschließende Bearbeitung des Antrags.

Der Antragsteller erhält eine Systemgenehmigung oder einen Ablehnungsbescheid.

Eine Genehmigung wird von der zuständigen Behörde öffentlich bekanntgemacht.


Die Bearbeitungsdauer ist nicht gesetzlich geregelt. Sie richtet sich nach dem jeweiligen Umfang des Verfahrens.


keine


Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 5


Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg

Abteilung T1, Referat T16