Dienstleistung
Studienzeiten und Studienleistungen anerkennen und auf ein Medizinstudium anrechnen lassen
Bisher im In- oder Ausland erbrachte Studienzeiten und Studienleistungen können Sie sich hier auf das Medizinstudium anrechnen lassen.
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
maximal 3 Monate
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie bereits ein Medizinstudium im Ausland betrieben haben und nun an einer deutschen Hochschule fortsetzen möchten, können Sie sich Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen auf das Medizinstudium anrechnen lassen.
Ebenso können Sie sich Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen anrechnen lassen, wenn Sie bereits im Inland oder Ausland ein dem Medizinstudium verwandtes Studium betrieben haben.
Erforderliche Unterlagen
Studium im Inland:
- Antrag auf Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen
Studium im Ausland:
- Antrag auf Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen
Voraussetzungen
- Ihre anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen sind gleichwertig mit dem Medizinstudium nach der Approbationsordnung für Ärzte.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung von Studienzeiten und -leistungen beantragen Sie schriftlich mit einem Formular des Landesprüfungsamtes
für Gesundheitsberufe
:
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei dem zuständigen Landesprüfungsamt ein.
-
Per Post erhalten Sie dann die
Anerkennungsentscheidung oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare
Formulare: Antragsformular
Onlineverfahren möglich: teilweise
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Zuständige Stelle
Land Brandenburg als
Ort der Immatrikulation
oder
Geburtsort:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe
Dezernat G1
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen
Tel.: +49 (0)331 8683-802
Für nicht in Deutschland Geborene oder Immatrikulierte ist das Landesamt Nordrhein-Westfalen zuständig.
Schlagwörter
Prüfungsleistungen, Studienortwechsel, Anerkennung, Hochschulwechsel, Studienleistungen, Studienzeiten, Universität, Hochschule, ERASMUS, Humanmedizin, Anrechnung, Studium, Medizin, Approbationsordnung
maximal 3 Monate
Wenn Sie bereits ein Medizinstudium im Ausland betrieben haben und nun an einer deutschen Hochschule fortsetzen möchten, können Sie sich Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen auf das Medizinstudium anrechnen lassen.
Ebenso können Sie sich Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen anrechnen lassen, wenn Sie bereits im Inland oder Ausland ein dem Medizinstudium verwandtes Studium betrieben haben.
Studium im Inland:
- Antrag auf Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen
Studium im Ausland:
- Antrag auf Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen
- Ihre anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen sind gleichwertig mit dem Medizinstudium nach der Approbationsordnung für Ärzte.
Die Anerkennung von Studienzeiten und -leistungen beantragen Sie schriftlich mit einem Formular des Landesprüfungsamtes für Gesundheitsberufe :
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei dem zuständigen Landesprüfungsamt ein.
- Per Post erhalten Sie dann die Anerkennungsentscheidung oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare: Antragsformular
Onlineverfahren möglich: teilweise
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Land Brandenburg als Ort der Immatrikulation oder Geburtsort:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe
Dezernat G1
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen
Tel.: +49 (0)331 8683-802
Für nicht in Deutschland Geborene oder Immatrikulierte ist das Landesamt Nordrhein-Westfalen zuständig.