Als Steuerberatungsgesellschaften können nach Maßgabe des Steuerberatungsgesetztes anerkannt werden:

  • Aktiengesellschaften,
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
  • Partnerschaftsgesellschaften.

Soweit die Gesellschaftsformen wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind ebenfalls:

  • Offene Handelsgesellschaften und
  • Kommanditgesellschaften
     

Anträge auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaften, deren Sitz sich im Zuständigkeitsbereich der Steuerberaterkammer Brandenburg befinden, sind von der Steuerberaterkammer Brandenburg zu entscheiden.

Mit dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung einzureichen.

Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft


Voraussetzungen für die Anerkennung Ihrer Steuerberatungsgesellschaft


§§ 24, 25 der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten – Berufsordnung (BOStB)


§§ 49 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§§ 40, 41 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)

Formloser Antrag auf Anerkennung

Gesellschaftsvertrag/Satzung

Gesellschafterbeschluss über die Geschäftsführerbestellung

Gesellschafterliste

Berufshaftpflichtversicherungsnachweis

Nachweise, dass die Geschäftsführer und Gesellschafter zu den zulässigen Personen gemäß § 49 ff. StBerG gehören

Nachweis der Zahlung der Anerkennungsgebühr

Handelsregisterauszug/Partnerschaftsregisterauszug


Siehe §§ 49 ff. StBerG

  • Mehrzahl der Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer und der persönlich haftenden Gesellschaftern muss Steuerberater sein; neben Steuerberatern können auch Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft sein
  • mindestens ein Steuerberater, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben
  • vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Kapitalbindung gemäß § 50a StBerG

Anerkennungsverfahrensgebühr: EUR 550  


Überweisung der Anerkennungsgebühr

Formloser Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft

Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Steuerberaterkammer Brandenburg

Prüfung durch die Steuerberaterkammer Brandenburg

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Handelsregister/Partnerschaftsregister

Vorlage eines amtlichen Handelsregisterauszuges/Partnerschaftsregisterauszuges bei der Steuerberaterkammer Brandenburg

Ausstellung und Zusendung der Anerkennungsurkunde


Die Bearbeitungsdauer hängt von der vollständigen Vorlage sowie der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.


keine


Steuerberaterkammer Brandenburg


Steuerberaterkammer Brandenburg