Dienstleistung
Spielbanken Zulassung
Wer eine Spielbank betreiben will, benötigt eine Erlaubnis.
Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
14467 Potsdam
Postfach Postfach 601165
14411 Potsdam
0331 293788
0331 293788
0331 8662220
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Antragstellung hat spätestens vor Ablauf von 12 Monaten zum beantragten Erlaubnisbeginn bzw. der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):
- Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 80 Euro
- Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro
- Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 48 Euro und
-
Für Beschäftigte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 38 Euro.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Antragsvolumen und eventueller Nachfragen/Nachreichungen. I.d.R. kann von einer Bearbeitungsdauer von 5 Monaten ausgegangen werden.
Ausführliche Beschreibung
Um im Land Brandenburg eine Spielbank betreiben zu können, ist eine Erlaubnis notwendig.
Der Erlaubnisantrag ist beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.
Antragsberechtigt i.S. d. § 3 Spielbankgesetz ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land Brandenburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist – die Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG.
Gem. § 2 Spielbankgesetz kommen die Standorte Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus oder eine an diese Städte angrenzende Gemeinde oder eine Gemeinde, die zum Gebiet eines an die genannten Städte angrenzenden Amtes gehört, in Betracht.
Die Voraussetzungen und Erlaubnisinhalte sind in § 4 Spielbankgesetz geregelt.
Eine Spielbankerlaubnis wird für 10 Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist spätestens vor Ablauf des vorletzten Jahres der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Glücksspielstaatsvertrag; Spielbankgesetz
Erforderliche Unterlagen
Begründeter Antrag mit Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 4 Spielbankgesetz (z.B. Sozialkonzept, Führungszeugnisse)
Voraussetzungen
- Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 3 Spielbankgesetz sein
- Rechtzeitige Antragstellung
- Vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Spielbankgesetz
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.
Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.
Formulare
- keine Formulare vorhanden
- Onlineverfahren nicht möglich
- Schriftlicher Antrag ist erforderlich
- Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich
Zuständige Stelle
Ministerium des Innern und für Kommunales
Referat 22
Die Antragstellung hat spätestens vor Ablauf von 12 Monaten zum beantragten Erlaubnisbeginn bzw. der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu erfolgen.
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):
- Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 80 Euro
- Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro
- Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 48 Euro und
- Für Beschäftigte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 38 Euro.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Antragsvolumen und eventueller Nachfragen/Nachreichungen. I.d.R. kann von einer Bearbeitungsdauer von 5 Monaten ausgegangen werden.
Um im Land Brandenburg eine Spielbank betreiben zu können, ist eine Erlaubnis notwendig.
Der Erlaubnisantrag ist beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.
Antragsberechtigt i.S. d. § 3 Spielbankgesetz ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land Brandenburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist – die Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG.
Gem. § 2 Spielbankgesetz kommen die Standorte Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus oder eine an diese Städte angrenzende Gemeinde oder eine Gemeinde, die zum Gebiet eines an die genannten Städte angrenzenden Amtes gehört, in Betracht.
Die Voraussetzungen und Erlaubnisinhalte sind in § 4 Spielbankgesetz geregelt.
Eine Spielbankerlaubnis wird für 10 Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist spätestens vor Ablauf des vorletzten Jahres der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu stellen.
Glücksspielstaatsvertrag; Spielbankgesetz
Begründeter Antrag mit Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 4 Spielbankgesetz (z.B. Sozialkonzept, Führungszeugnisse)
- Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 3 Spielbankgesetz sein
- Rechtzeitige Antragstellung
- Vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Spielbankgesetz
Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.
Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.
- keine Formulare vorhanden
- Onlineverfahren nicht möglich
- Schriftlicher Antrag ist erforderlich
- Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich
Ministerium des Innern und für Kommunales
Referat 22