Um im Land Brandenburg eine Spielbank betreiben zu können, ist eine Erlaubnis notwendig.

Der Erlaubnisantrag ist beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.

Antragsberechtigt i.S. d. § 3 Spielbankgesetz ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land Brandenburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist – die Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG.

Gem. § 2 Spielbankgesetz kommen die Standorte Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus oder eine an diese Städte angrenzende Gemeinde oder eine Gemeinde, die zum Gebiet eines an die genannten Städte angrenzenden Amtes gehört, in Betracht.

Die Voraussetzungen und Erlaubnisinhalte sind in § 4 Spielbankgesetz geregelt.

Eine Spielbankerlaubnis wird für 10 Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist spätestens vor Ablauf des vorletzten Jahres der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu stellen.

  • Hinweis: Es handelt sich um ein staatliches Monopol, dessen Erlaubnis alle 10 Jahre erteilt wird
  • Spielbankerlaubnis zum Betreiben einer Spielbank an den gem. Spielbankgesetz erlaubten Standorten Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus oder eine an diese Städte angrenzende Gemeinde oder eine Gemeinde, die zum Gebiet eines an die genannten Städte angrenzenden Amtes gehört.
  • Antragsberechtigt ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land Brandenburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG)
  • Schriftlicher Antrag ist an bestimmte Voraussetzungen gem. § 4 Spielbankgesetz geknüpft
  • Erlaubnis wird für 10 Jahre erteilt, Verlängerung für jeweils 5 Jahre möglich (Antragstellung spätestens vor Ablauf des vorletzten Jahres der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis)

Wer eine Spielbank betreiben will, benötigt eine Erlaubnis.


Glücksspielstaatsvertrag; Spielbankgesetz


Begründeter Antrag mit Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 4 Spielbankgesetz (z.B. Sozialkonzept, Führungszeugnisse)


  • Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 3 Spielbankgesetz sein
  • Rechtzeitige Antragstellung
  • Vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Spielbankgesetz

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):

  • Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 80 Euro
  • Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro
  • Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 48 Euro und
  • Für Beschäftigte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 38 Euro.

Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.

Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.


Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Antragsvolumen und eventueller Nachfragen/Nachreichungen. I.d.R. kann von einer Bearbeitungsdauer von 5 Monaten ausgegangen werden.


Die Antragstellung hat spätestens vor Ablauf von 12 Monaten zum beantragten Erlaubnisbeginn bzw. der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu erfolgen.


Ministerium des Innern und für Kommunales

Referat 22


Ministerium des Innern und für Kommunales

Referat 22


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