Sie sind schwer psychisch krank und nicht in der Lage, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen? Dann haben Sie als gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Soziotherapie.

Die Soziotherapie umfasst lebenspraktische Anleitungen, die Sie in die Lage versetzen, ambulante ärztliche und psychotherapeutische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ziel ist es, Ihre Eigenverantwortung so zu stärken, dass Sie langfristig ohne soziotherapeutische Betreuung auskommen.   

Die Soziotherapie kann verordnet werden, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist.

Je Krankheitsfall haben Sie Anspruch auf 120 Stunden Soziotherapie innerhalb von drei Jahren. Die Krankenkassen schließen mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie.

  • Versicherte haben Anspruch auf Soziotherapie
  • Voraussetzungen:
    • Versicherte sind wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen
    • durch Soziotherapie wird Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt oder Krankenhausbehandlung ist geboten, aber nicht ausführbar
  • Soziotherapie umfasst im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme.
  • Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall
  • Soziotherapie ist ärztlich zu verordnen
  • Versicherte, die da 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Zuzahlung zu leisten
  • das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung bestimmt
  • Die Krankenkassen schließen mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Versorgungsverträge

Versicherte, die schwer psychisch krank sind und nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie.


  • ärztliche Verordnung

  • Sie sind gesetzlich versichert
  • Sie sind wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen.
  • Die Leistung muss von der Krankenkasse genehmigt sein

  • Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind und nicht von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind, zahlen Sie eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent für jeden Kalendertag.
  • Der Eigenanteil beträgt jedoch mindestens fünf und maximal zehn Euro je Behandlungstag

Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.


Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.


Kassenleistung, Krankenkassenleistung, Anleitung, Vermeidung Krankenhausbehandlung, Psychische Erkrankung, Motivation, Psychische Störung