Dienstleistung
Sonderschule Aufnahme
Für die Aufnahme oder den Wechsel an eine Förderschule wird vorab ein sonderpädagogisches Feststellungsverfahren unter Leitung des regional zuständigen Staatlichen Schulamtes durchlaufen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Je nach Jahrgangsstufe der Schülerin oder des Schülers sind ggf. insbesondere Fristen für die Aufnahme in die erste (Einschulung, Ü1) bzw. siebte Jahrgangsstufe (Ü7) zu beachten.
Bearbeitungsdauer
0-12 Monate
Ausführliche Beschreibung
Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen im Land Brandenburg gemeinsam mit anderen Kindern in der Nähe ihres Wohnortes zur Schule gehen. Schülerinnen und Schüler, die im gemeinsamen Unterricht nicht hinreichend gefördert werden können oder deren Eltern den Besuch einer Förderschule oder Förderklasse wünschen, werden auf Antrag der Eltern, der Schulleitung oder der Schülerin oder des Schülers (nach Vollendung des 14. Lebensjahres) in eine ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechende Förderschule aufgenommen. Über den geeigneten Lernort entscheidet das Staatliche Schulamt auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses unter Berücksichtigung des Elternwunsches.
Die Regelungen des Feststellungsverfahrens gelten entsprechend, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Förderschule in freier Trägerschaft besucht oder besuchen möchte oder eine sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen in allen Förderschwerpunkten sowie bei sonderpädagogischem Förderbedarf im autistischen Verhalten erfolgen soll.
Förderschulen sind in ihrer pädagogischen Arbeit auf den individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet. Entsprechend der durch die Kultusministerkonferenz (KMK) festgelegten Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung erfolgt eine Gliederung nach sonderpädagogischen Förderschwerpunkten:
•"Lernen"
•"Sprache"
•"emotionale und soziale Entwicklung"
•"geistige Entwicklung"
•"Hören"
•"körperliche und motorische Entwicklung"
•"Sehen"
•Schulen für Kranke
Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" sind Ganztagsschulen und in Lernstufen gegliedert. Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" können die Jahrgangsstufen 1 bis 10 umfassen und sind an den besonderen Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern mit erheblichen Beeinträchtigungen im schulischen Lernen ausgerichtet. Beide Schulformen führen jeweils einen eigenen Bildungsgang, der zum Abschluss der jeweiligen Schulform führt. Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache" und "emotionale und soziale Entwicklung" umfassen die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und führen in der Regel den Bildungsgang der Grundschule. Sie sollen die Schülerinnen und Schüler zu einem möglichst frühzeitigen Übergang in die allgemeine Schule befähigen. Kinder mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache" können auch unter besonderen Umständen in Förderklassen der Jahrgangsstufen 1 und 2, die an Grundschulen angegliedert sind, unterrichtet werden. Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören" (Wilhelm-von-Türk-Schule in Potsdam) und "Sehen" (Brandenburgische Schule für Blinde und Sehbehinderte in Königs Wusterhausen) umfassen die Jahrgangsstufe 1 bis10 und führen die Bildungsgänge der Grundschule sowie der Oberschule. Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "körperliche und motorische Entwicklung", die nicht im gemeinsamen Unterricht gefördert werden können oder deren Eltern den Besuch der Förderschule wünschen, können eine Förderschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „körperliche und motorische Entwicklung“ besuchen. Die Schule für Kranke befindet sich in der Asklepius Fachklinik in Brandenburg an der Havel. Besteht in einer Klinik kein dauerhaftes Schulangebot, erhalten Schülerinnen und Schüler während des Klinikaufenthaltes Hausunterricht.
Erforderliche Unterlagen
Entscheidung des Staatlichen Schulamtes in Form des Bescheides über den im Rahmen eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und einer Lernortzuweisung an eine Förderschule
.
Voraussetzungen
Ein abgeschlossenes sonderpädagogisches Feststellungsverfahren, in dem ein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde.
Verfahrensablauf
- Sofern eine Aufnahme auf eine Förderschule erfolgen soll, ist zunächst ein Antrag auf Feststellung, Änderung oder Beendigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beim regional zuständigen staatlichen Schulamt zu stellen.
- Das Staatliche Schulamt beauftragt die zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens.
-
Das Feststellungsverfahren erfolgt durch einen Förderausschuss und gliedert sich in der Regel in
1.
die Grundfeststellung des sonderpädagogischen Förder- bedarfs (Stufe I) und
2.
die förderdiagnostische Lernbeobachtung (Stufe III).
- Der Förderausschuss erarbeitet anschließend eine Bildungsempfehlung.
-
Daraufhin entscheidet das Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung des Elternwunsches auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses nach Durchführung der Stufe I oder Stufe II, ob und welcher sonderpädagogische Förderbedarf vorliegt. Wenn dies der Fall ist, entscheidet das Staatliche Schulamt über
1. den Lernort,
2. die Jahrgangsstufe,
3. den anzuwendenden Rahmenlehrplan,
4. die Förderinhalte und
5. soweit erforderlich, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist.
- Mit der Entscheidung des Staatlichen Schulamtes ist die Schülerin oder der Schüler an der Schule aufgenommen und das Schulverhältnis begründet.
Formulare
- In der Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens sind das Verfahren und die erforderlichen Formulare verbindlich geregelt. Diese Handreichung können Sie in der Schule, in den Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen und auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg einsehen
Handreichung Durchführung sonderpäd. Feststellungsverfahren
Antrag online unter
Zuständige Stelle
Staatliches Schulamt
Ansprechpunkt
Zuständige Schule
Schlagwörter
Schulaufsicht, Schulamt
Je nach Jahrgangsstufe der Schülerin oder des Schülers sind ggf. insbesondere Fristen für die Aufnahme in die erste (Einschulung, Ü1) bzw. siebte Jahrgangsstufe (Ü7) zu beachten.
0-12 Monate
Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen im Land Brandenburg gemeinsam mit anderen Kindern in der Nähe ihres Wohnortes zur Schule gehen. Schülerinnen und Schüler, die im gemeinsamen Unterricht nicht hinreichend gefördert werden können oder deren Eltern den Besuch einer Förderschule oder Förderklasse wünschen, werden auf Antrag der Eltern, der Schulleitung oder der Schülerin oder des Schülers (nach Vollendung des 14. Lebensjahres) in eine ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechende Förderschule aufgenommen. Über den geeigneten Lernort entscheidet das Staatliche Schulamt auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses unter Berücksichtigung des Elternwunsches.
Die Regelungen des Feststellungsverfahrens gelten entsprechend, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Förderschule in freier Trägerschaft besucht oder besuchen möchte oder eine sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen in allen Förderschwerpunkten sowie bei sonderpädagogischem Förderbedarf im autistischen Verhalten erfolgen soll.
Förderschulen sind in ihrer pädagogischen Arbeit auf den individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet. Entsprechend der durch die Kultusministerkonferenz (KMK) festgelegten Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung erfolgt eine Gliederung nach sonderpädagogischen Förderschwerpunkten:
•"Lernen"
•"Sprache"
•"emotionale und soziale Entwicklung"
•"geistige Entwicklung"
•"Hören"
•"körperliche und motorische Entwicklung"
•"Sehen"
•Schulen für Kranke
Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" sind Ganztagsschulen und in Lernstufen gegliedert. Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" können die Jahrgangsstufen 1 bis 10 umfassen und sind an den besonderen Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern mit erheblichen Beeinträchtigungen im schulischen Lernen ausgerichtet. Beide Schulformen führen jeweils einen eigenen Bildungsgang, der zum Abschluss der jeweiligen Schulform führt. Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache" und "emotionale und soziale Entwicklung" umfassen die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und führen in der Regel den Bildungsgang der Grundschule. Sie sollen die Schülerinnen und Schüler zu einem möglichst frühzeitigen Übergang in die allgemeine Schule befähigen. Kinder mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache" können auch unter besonderen Umständen in Förderklassen der Jahrgangsstufen 1 und 2, die an Grundschulen angegliedert sind, unterrichtet werden. Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören" (Wilhelm-von-Türk-Schule in Potsdam) und "Sehen" (Brandenburgische Schule für Blinde und Sehbehinderte in Königs Wusterhausen) umfassen die Jahrgangsstufe 1 bis10 und führen die Bildungsgänge der Grundschule sowie der Oberschule. Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "körperliche und motorische Entwicklung", die nicht im gemeinsamen Unterricht gefördert werden können oder deren Eltern den Besuch der Förderschule wünschen, können eine Förderschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „körperliche und motorische Entwicklung“ besuchen. Die Schule für Kranke befindet sich in der Asklepius Fachklinik in Brandenburg an der Havel. Besteht in einer Klinik kein dauerhaftes Schulangebot, erhalten Schülerinnen und Schüler während des Klinikaufenthaltes Hausunterricht.
Entscheidung des Staatlichen Schulamtes in Form des Bescheides über den im Rahmen eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und einer Lernortzuweisung an eine Förderschule .
Ein abgeschlossenes sonderpädagogisches Feststellungsverfahren, in dem ein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde.
- Sofern eine Aufnahme auf eine Förderschule erfolgen soll, ist zunächst ein Antrag auf Feststellung, Änderung oder Beendigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beim regional zuständigen staatlichen Schulamt zu stellen.
- Das Staatliche Schulamt beauftragt die zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens.
-
Das Feststellungsverfahren erfolgt durch einen Förderausschuss und gliedert sich in der Regel in
1. die Grundfeststellung des sonderpädagogischen Förder- bedarfs (Stufe I) und
2. die förderdiagnostische Lernbeobachtung (Stufe III).
- Der Förderausschuss erarbeitet anschließend eine Bildungsempfehlung.
-
Daraufhin entscheidet das Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung des Elternwunsches auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses nach Durchführung der Stufe I oder Stufe II, ob und welcher sonderpädagogische Förderbedarf vorliegt. Wenn dies der Fall ist, entscheidet das Staatliche Schulamt über
1. den Lernort,
2. die Jahrgangsstufe,
3. den anzuwendenden Rahmenlehrplan,
4. die Förderinhalte und
5. soweit erforderlich, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist. - Mit der Entscheidung des Staatlichen Schulamtes ist die Schülerin oder der Schüler an der Schule aufgenommen und das Schulverhältnis begründet.
- In der Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens sind das Verfahren und die erforderlichen Formulare verbindlich geregelt. Diese Handreichung können Sie in der Schule, in den Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen und auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg einsehen
Handreichung Durchführung sonderpäd. Feststellungsverfahren
Antrag online unter
Staatliches Schulamt
Zuständige Schule