Dienstleistung
Schwerbehindertenausweis Ausstellung
Einen Schwerbehindertenausweis können Sie beim Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV) beantragen.
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall, die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Antragsbearbeitung beträgt 3 Monate
Bei Vorlage des Passbildes und des Bescheides mit einem GdB von mindestens 50 dauert die Ausstellung des Ausweises nur wenige Tage.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist individuell unterschiedlich.
Ausführliche Beschreibung
Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Voraussetzung für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist die Feststellung einer Behinderung. Der Feststellungsbescheid enthält
- die einzelnen Behinderungen,
- den Grad der Behinderung (GdB) und
- ggf. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen).
Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der Schwerbehindertenausweis gibt den GdB und weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an.
Abhängig von GdB und Merkzeichen können bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, wie:
- besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
- Anspruch auf Zusatzurlaub
- vorzeitiger Bezug von Altersrente
- Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung
- vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn
- Inanspruchnahmen von Parkerleichterung
- Gewährung von Blindengeld
- Freibetrag bei der Gewährung von Wohngeld
- Rundfunkbeitragsermäßigung
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bzw. -ermäßigung
Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung:
- B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- G - Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
- H - Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
- BL – Blind
- GL – Gehörlos
- TBL - Taubblind
- Kl. - Berechtigt zur Nutzung der 1. Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die 2. Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)
Der Ausweis hat die Farben grün bzw. grün-orange. Ab einem Alter von 10 Jahren benötigen Sie ein Lichtbild in Passbild-Größe.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheid mit Feststellung eines GdB von mindestens 50
- Passbild
Voraussetzungen
Grad der Behinderung von mindestens 50
Verfahrensablauf
Haben Sie einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung gestellt und haben Sie einen Bescheid mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten, beantragen Sie formlos die Ausstellung eines Ausweises und übersenden Sie unter Angabe des Geschäftszeichens ein Passfoto.
Formulare
formlos möglich
Hinweis: Zentrales Kontaktformular LASV
Hinweise (Besonderheiten)
Der Grad der Behinderung wird als auf 10 gerundete Zahl im Bereich bis 100 angegeben.
Wenn Sie nachweisen müssen, dass Sie schwerbehindert sind, so reicht es aus, wenn Sie Ihren Schwerbehindertenausweis vorlegen. Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden.
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung
Ansprechpunkt
Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV)
Bürgerbüros:
Standort Cottbus:
Lipezker Straße 45, Haus 6
03048 Cottbus
Standort Frankfurt (Oder):
Robert-Havemann-Str. 4
15236 Frankfurt (Oder)
Standort Potsdam:
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam
Erreichbarkeit Servicetelefon:
Tel.: 0355 2893-800
Mo. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
Di. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Do. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15.00 Uhr
Fr. 08:00 – 12:00 Uhr
Fahrstuhl: ja
Rollstuhlgerecht: ja
Aufzug vorhanden: ja
Besuchstermin Bürgerbüro: Wünschen Sie einen persönlichen Besuch im Bürgerbüro, können Sie diesen online buchen.
Schlagwörter
Schwerbehinderung, Merkzeichen, Parkerleichterung, Ausweis (behinderte Menschen), Behinderung, Ausweis über die Eigenschaft als behinderter Mensch, Parkausweis, SB-Ausweis, Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung (GEZ), Menschen mit Behinderung, Schwerbehindertenfeststellungsverfahren, Behindertenausweis
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall, die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Antragsbearbeitung beträgt 3 Monate
Bei Vorlage des Passbildes und des Bescheides mit einem GdB von mindestens 50 dauert die Ausstellung des Ausweises nur wenige Tage.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist individuell unterschiedlich.
Ausführliche Beschreibung
Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Voraussetzung für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist die Feststellung einer Behinderung. Der Feststellungsbescheid enthält
- die einzelnen Behinderungen,
- den Grad der Behinderung (GdB) und
- ggf. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen).
Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der Schwerbehindertenausweis gibt den GdB und weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an.
Abhängig von GdB und Merkzeichen können bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, wie:
- besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
- Anspruch auf Zusatzurlaub
- vorzeitiger Bezug von Altersrente
- Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung
- vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn
- Inanspruchnahmen von Parkerleichterung
- Gewährung von Blindengeld
- Freibetrag bei der Gewährung von Wohngeld
- Rundfunkbeitragsermäßigung
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bzw. -ermäßigung
Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung:
- B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- G - Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
- H - Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
- BL – Blind
- GL – Gehörlos
- TBL - Taubblind
- Kl. - Berechtigt zur Nutzung der 1. Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die 2. Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)
Der Ausweis hat die Farben grün bzw. grün-orange. Ab einem Alter von 10 Jahren benötigen Sie ein Lichtbild in Passbild-Größe.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheid mit Feststellung eines GdB von mindestens 50
- Passbild
Voraussetzungen
Grad der Behinderung von mindestens 50
Verfahrensablauf
Haben Sie einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung gestellt und haben Sie einen Bescheid mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten, beantragen Sie formlos die Ausstellung eines Ausweises und übersenden Sie unter Angabe des Geschäftszeichens ein Passfoto.
Formulare
formlos möglich
Hinweis: Zentrales Kontaktformular LASV
Hinweise (Besonderheiten)
Der Grad der Behinderung wird als auf 10 gerundete Zahl im Bereich bis 100 angegeben.
Wenn Sie nachweisen müssen, dass Sie schwerbehindert sind, so reicht es aus, wenn Sie Ihren Schwerbehindertenausweis vorlegen. Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden.
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung
Ansprechpunkt
Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV)
Bürgerbüros:
Standort Cottbus:
Lipezker Straße 45, Haus 6
03048 Cottbus
Standort Frankfurt (Oder):
Robert-Havemann-Str. 4
15236 Frankfurt (Oder)
Standort Potsdam:
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam
Erreichbarkeit Servicetelefon:
Tel.: 0355 2893-800
Mo. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
Di. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Do. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15.00 Uhr
Fr. 08:00 – 12:00 Uhr
Fahrstuhl: ja
Rollstuhlgerecht: ja
Aufzug vorhanden: ja
Besuchstermin Bürgerbüro: Wünschen Sie einen persönlichen Besuch im Bürgerbüro, können Sie diesen online buchen.