Grundschülerinnen und Grundschüler besuchen die zuständige Grundschule. Die zuständige Schule bestimmt sich aus dem Schulbezirk, in dem die Eltern/Erziehungsberechtigten leben.

Im deckungsgleichen Schulbezirk kann man zwischen den Schulen im Schulbezirk wählen.

Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann ausnahmsweise die Gestattung des Besuches einer anderen als der zuständigen Schule erfolgen.

In der Regel müssen Kinder die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk ihre Eltern

  • wohnen oder
  • sich gewöhnlich aufhalten.

Im Ausnahmefall können Schülerinnen und Schüler den Schulbezirk wechseln und eine andere Grundschule besuchen.

Durch diesen Antrag können Eltern ihren Wunsch auf Wechsel oder Verbleib äußern.


Schulwechsel, Verbleib, Lernanfänger, Beteiligte: zuständige und gewünschte Schule und Schulträger, glaubhafte und nachvollziehbare Gründe nach BbgSchulG (§106) und GV (§4), staatliches Schulamt


Sie können Unterlagen, die den wichtigen Grund belegen, beifügen. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen anfordern.


Es müssen wichtige Gründe in der Person des Kindes oder der Erziehungsberechtigten vorliegen. Dabei steht das Wohl des Kindes im Vordergrund.

Ein wichtiger Grund liegt vor allem vor, wenn Sie einen Wechsel beantragen, weil

  • die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann,
  • pädagogische Gründe hierfür sprechen,
  • soziale Gründe vorliegen.

Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GV)

  1. Melden Sie die Schülerin oder den Schüler bei der zuständigen Schule an.
  2. Lassen Sie sich das Antragsformular bei der zuständigen Schule aushändigen oder laden Sie es aus der Formularbox der staatlichen Schulämter herunter und drucken Sie es aus.
  3. Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie entsprechende Nachweise bei.
  4. Geben Sie den vollständigen Antrag an der örtlich zuständigen Schule ab.
  5. Nach der Bearbeitung erhalten Sie eine schriftliche Rückmeldung aus dem zuständigen staatlichen Schulamt.

Keine genaue Zeitangabe möglich, da einerseits Stellungnahmen durch weitere zuständige Behörden eingeholt und andererseits die Prüfung der Kapazität der gewünschten Schule unter Berücksichtigung der Klassenbildung beachtet werden müssen.


Keine.

Es empfiehlt sich den Antrag so schnell als möglich zu stellen.


Ministerium für Bildung, Jugend und Sport


Staatliche Schulämter des Landes Brandenburg


örtlich zuständige Schule (Grundschule/weiterführende Schule mit Grundschulteil)