Dienstleistung
Religionsunterricht Abmeldung
Antrag zur Abmeldung vom Unterricht im Pflichtfach L-E-R. Die Abmeldung kann nur wegen der Teilnahme
- am Religionsunterricht oder
- am Unterricht Humanistische Lebenskunde
erfolgen. Die Teilnahme muss nachgewiesen werden.
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
kurzfristig
Welche Fristen muss ich beachten?
zum Ende des Schuljahres (für das darauffolgende Schuljahr)
Ausführliche Beschreibung
Im Land Brandenburg ist das Fach „Ethik - Lebensgestaltung – Religionskunde“ (L-E-R) verpflichtendes (man sagt auch: ordentliches oder obligatorisches) Unterrichtsfach. In allen anderen Bundesländern ist das anders.
Schülerinnen oder Schüler vom L-E-R - Unterricht abgemeldet werden, wenn sie den Religionsunterricht der evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums oder den Unterricht „Humanistische Lebenskunde“ des Humanistischen Verbandes besuchen.
Es muss nachgewiesen werden, dass die Schülerin oder der Schüler diesen Unterricht besucht.
Der Antrag wird am Schuljahresende für das folgende Schuljahr gestellt. Religionsmündige (ab vollendetem 14. Lebensjahr) stellen den Antrag eigenverantwortlich.
Rechtsgrundlage(n)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 7
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 141
Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 1 BvF 1/96
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
§ 11 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
§ 11 Sek I-V Verwaltungsvorschriften zur Sekundarstufe I-Verordnung (VV-Sek I-V)
Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Teilnahme
- am evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg, schlesische Oberlausitz (EKBO) oder
- am katholischen Religionsunterricht des Erzbistums Berlin, des Bistums Magdeburg oder des Bistums Görlitz oder
- am Unterricht „Humanistische Lebenskunde“ des Humanistischen Verbandes.
Voraussetzungen
Nachweis der Teilnahme am Religionsunterricht oder Unterricht Humanistische Lebenskunde;
Altersgrenze: Schülerinnen oder Schüler stellen den Antrag ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (sogenannte Religionsmündigkeit) ohne Zustimmungsvorbehalt der Personensorgeberechtigten
Verfahrensablauf
Nachweis der Teilnahme am Religionsunterricht oder Unterricht Humanistische Lebenskunde;
Altersgrenze: Schülerinnen oder Schüler stellen den Antrag ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (sogenannte Religionsmündigkeit) ohne Zustimmungsvorbehalt der Personensorgeberechtigten
Formulare
Schriftformerfordernis wegen Bezug zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht
persönliches Erscheinen nicht erforderlich
Vertrauensniveau hoch wg. Bezug zum Individualdatenschutz (Religionszugehörigkeit)
Hinweise (Besonderheiten)
Gilt nur im Land Brandendburg.
Zuständige Stelle
Die besuchte Schule.
Schlagwörter
Ethik, Ethikunterricht
kurzfristig
zum Ende des Schuljahres (für das darauffolgende Schuljahr)
Im Land Brandenburg ist das Fach „Ethik - Lebensgestaltung – Religionskunde“ (L-E-R) verpflichtendes (man sagt auch: ordentliches oder obligatorisches) Unterrichtsfach. In allen anderen Bundesländern ist das anders.
Schülerinnen oder Schüler vom L-E-R - Unterricht abgemeldet werden, wenn sie den Religionsunterricht der evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums oder den Unterricht „Humanistische Lebenskunde“ des Humanistischen Verbandes besuchen.
Es muss nachgewiesen werden, dass die Schülerin oder der Schüler diesen Unterricht besucht.
Der Antrag wird am Schuljahresende für das folgende Schuljahr gestellt. Religionsmündige (ab vollendetem 14. Lebensjahr) stellen den Antrag eigenverantwortlich.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 7
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 141
Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 1 BvF 1/96
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
§ 11 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
§ 11 Sek I-V Verwaltungsvorschriften zur Sekundarstufe I-Verordnung (VV-Sek I-V)
Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes
Nachweis der Teilnahme
- am evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg, schlesische Oberlausitz (EKBO) oder
- am katholischen Religionsunterricht des Erzbistums Berlin, des Bistums Magdeburg oder des Bistums Görlitz oder
- am Unterricht „Humanistische Lebenskunde“ des Humanistischen Verbandes.
Nachweis der Teilnahme am Religionsunterricht oder Unterricht Humanistische Lebenskunde;
Altersgrenze: Schülerinnen oder Schüler stellen den Antrag ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (sogenannte Religionsmündigkeit) ohne Zustimmungsvorbehalt der Personensorgeberechtigten
Nachweis der Teilnahme am Religionsunterricht oder Unterricht Humanistische Lebenskunde;
Altersgrenze: Schülerinnen oder Schüler stellen den Antrag ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (sogenannte Religionsmündigkeit) ohne Zustimmungsvorbehalt der Personensorgeberechtigten
Schriftformerfordernis wegen Bezug zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht
persönliches Erscheinen nicht erforderlich
Vertrauensniveau hoch wg. Bezug zum Individualdatenschutz (Religionszugehörigkeit)
Gilt nur im Land Brandendburg.
Die besuchte Schule.