Im Land Brandenburg ist das Fach „Ethik - Lebensgestaltung – Religionskunde“ (L-E-R) verpflichtendes (man sagt auch: ordentliches oder obligatorisches) Unterrichtsfach. In allen anderen Bundesländern ist das anders.

Schülerinnen oder Schüler vom L-E-R - Unterricht abgemeldet werden, wenn sie den Religionsunterricht der evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums oder den Unterricht „Humanistische Lebenskunde“ des Humanistischen Verbandes besuchen.

Es muss nachgewiesen werden, dass die Schülerin oder der Schüler diesen Unterricht besucht.

Der Antrag wird am Schuljahresende für das folgende Schuljahr gestellt. Religionsmündige (ab vollendetem 14. Lebensjahr) stellen den Antrag eigenverantwortlich.

Im Land Brandenburg ist das Fach „Ethik - Lebensgestaltung – Religionskunde“ (L-E-R) ordentliches (obligatorisches) Unterrichtsfach.

Eine Abmeldung von L-E-R ist möglich, wenn der Besuch

- des Religionsunterrichtes der evangelischen Landeskirche oder

- des Religionsunterrichts eines römisch-katholischen Bistums oder

- des Unterrichts „Humanistische Lebenskunde“ des Humanistischen Verbandes

nachgewiesen wird.


Antrag zur Abmeldung vom Unterricht im Pflichtfach L-E-R. Die Abmeldung kann nur wegen der Teilnahme

- am Religionsunterricht oder

- am Unterricht Humanistische Lebenskunde

erfolgen. Die Teilnahme muss nachgewiesen werden.


Nachweis der Teilnahme

- am evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg, schlesische Oberlausitz (EKBO) oder

- am katholischen Religionsunterricht des Erzbistums Berlin, des Bistums Magdeburg oder des Bistums Görlitz oder

- am Unterricht „Humanistische Lebenskunde“ des Humanistischen Verbandes.


Nachweis der Teilnahme am Religionsunterricht oder Unterricht Humanistische Lebenskunde;

Altersgrenze: Schülerinnen oder Schüler stellen den Antrag ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (sogenannte Religionsmündigkeit) ohne Zustimmungsvorbehalt der Personensorgeberechtigten


Nachweis der Teilnahme am Religionsunterricht oder Unterricht Humanistische Lebenskunde;

Altersgrenze: Schülerinnen oder Schüler stellen den Antrag ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (sogenannte Religionsmündigkeit) ohne Zustimmungsvorbehalt der Personensorgeberechtigten


zum Ende des Schuljahres (für das darauffolgende Schuljahr)


Gilt nur im Land Brandendburg.


Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Referat 32


Die besuchte Schule.


Ethik, Ethikunterricht