Dienstleistung
Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen
Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
differiert in Einzelfällen
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen sind bei den für Sie zuständigen AnsprechpartnerInnen zu erfragen.
Welche Gebühren fallen an?
Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den AnsprechpartnerInnen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.
Ausführliche Beschreibung
Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter fachlicher Anleitung
- nach § 45c Abs. 3 SGB XI die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen,
-
nach § 45c Abs. 3a SGB XI
a) die Anspruchsberechtigten im Haushalt – insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – unterstützen,
b) die Anspruchsberechtigten bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags begleiten,
c) die Anspruchsberechtigten bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen,
d) Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten.
Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, für die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.
Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung:
Ergänzung Land Brandenburg:
Verordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten nach § 45b Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (
Angebotsanerkennungsverordnung – NBEA-AnerkV
) vom 4. Januar 2016
§ 45a Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI)
§ 45c Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI)
Angebotsanerkennungsverordnung – NBEA-AnerkV
Erforderliche Unterlagen
- die Liste der erforderlichen Unterlagen differiert von Bundesland zu Bundesland
Voraussetzungen
die entsprechenden Voraussetzungen müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde erfragen.
Verfahrensablauf
den Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage beim Verwaltungsgericht
Formulare
Benötigte Formulare erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Behörde.
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg
Ansprechpunkt
Dezernat 44 - überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe/Sozialhilfe
Schlagwörter
Bewältigung des Alltags, Einkaufen, Gruppenbetreuung, Pflegebedürftige, Einzelbetreuung, Betreuungsangebote, Niedrigschwellig, Pflegende, Alltag, Haushaltsführung
differiert in Einzelfällen
Fristen sind bei den für Sie zuständigen AnsprechpartnerInnen zu erfragen.
Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den AnsprechpartnerInnen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.
Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter fachlicher Anleitung
- nach § 45c Abs. 3 SGB XI die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen,
-
nach § 45c Abs. 3a SGB XI
a) die Anspruchsberechtigten im Haushalt – insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – unterstützen,
b) die Anspruchsberechtigten bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags begleiten,
c) die Anspruchsberechtigten bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen,
d) Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten.
Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, für die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.
Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.
Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung:
Ergänzung Land Brandenburg:
Verordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten nach § 45b Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( Angebotsanerkennungsverordnung – NBEA-AnerkV ) vom 4. Januar 2016
§ 45a Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI)
§ 45c Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI)
Angebotsanerkennungsverordnung – NBEA-AnerkV
- die Liste der erforderlichen Unterlagen differiert von Bundesland zu Bundesland
die entsprechenden Voraussetzungen müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde erfragen.
den Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig
- Widerspruch
- Klage beim Verwaltungsgericht
Benötigte Formulare erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Behörde.
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg
Dezernat 44 - überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe/Sozialhilfe