Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter fachlicher Anleitung

  1. nach § 45c Abs. 3 SGB XI die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen,
  2. nach § 45c Abs. 3a SGB XI
    a) die Anspruchsberechtigten im Haushalt – insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – unterstützen,
    b) die Anspruchsberechtigten bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags begleiten,
    c) die Anspruchsberechtigten bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen,
    d) Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten. 

Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, für die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.

Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.

  • Niedrigschwellige Betreuungs und Entlastungsangebote sind Angebote für Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, die häuslich gepflegt und unterstützt werden
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag werden nach Landesrecht anerkannt,
  • Grundlage ist hierfür die jeweilige landesrechtliche Verordnung,
  • die landesrechtliche Verordnung hat spezifische Voraussetzungen für die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag,
  • Ansprechpartner*innen differiert nach Bundesland

Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.


Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung:

Ergänzung Land Brandenburg:

Verordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten nach § 45b Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Angebotsanerkennungsverordnung – NBEA-AnerkV) vom 4. Januar 2016


§§ 45a bis 45c Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI)
Angebotsanerkennungsverordnung – NBEA-AnerkV

  • die Liste der erforderlichen Unterlagen differiert von Bundesland zu Bundesland

die entsprechenden Voraussetzungen müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde erfragen.


Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den AnsprechpartnerInnen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.


den Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig


differiert in Einzelfällen


Fristen sind bei den für Sie zuständigen AnsprechpartnerInnen zu erfragen.


  • Widerspruch
  • Klage beim Verwaltungsgericht

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport


Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg


Dezernat 44 - überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe/Sozialhilfe


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