Änderungen in der Betriebsleitung eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs sind der Handwerkskammer anzuzeigen. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Dies kann ein Meisterbrief für das jeweilige Handwerk sein, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.

Als Betriebsleitung kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen.

Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehört es unter anderem

  • den technischen Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und sich nicht auf die bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses zu beschränken,
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu leiten und erforderliche Anordnungen zu treffen,
  • Mängel der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren,
  • dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben,
  • sich regelmäßig zu den einzelnen Arbeitsstellen zu begeben, um die Ausführung der Arbeiten zu überwachen,
  • während der Arbeitszeit ständig verfügbar und bei Eil- und Notfällen kurzfristig erreichbar und einsatzbereit sein.
  • Anzeige der Bestellung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer - Entgegennahme
  • Betriebsleitung des Unternehmens, der die fachlich-technische Leitung obliegt, muss festgelegt und der zuständigen Handwerkskammer gemeldet werden
  • Ebenso müssen Änderungen in der Betriebsleitung der Handwerkskammer gemeldet und in die Handwerksrolle eingetragen werden
  • Betriebsleitung kann die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebes oder eine angestellte Person wahrnehmen, die hierzu befähigt ist. Der erforderliche Befähigungsnachweis kann durch einen Meisterbrief für das auszuübende Handwerk oder ein mit ihm verwandtes Handwerk erbracht werden, oder alternativ durch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

Eine neue Betriebsleitung Ihres zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs müssen Sie der zuständigen Handwerkskammer melden.


Betriebsleitung durch Inhaber oder Inhaberin:

  • Befähigungsnachweis (zum Beispiel Meisterbrief, Ausübungsberechtigung, Ausnahmebewilligung, Technikerzeugnis)
  • Alte Handwerkskarte

Betriebsleitung durch angestellte Person:

  • Befähigungsnachweis (zum Beispiel Meisterbrief, Ausübungsberechtigung, Ausnahmebewilligung, Technikerzeugnis)
  • Arbeitsvertrag, aus dem sich ergeben muss, dass die Betriebsleitung dem Unternehmen während der üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht (Arbeitszeit und Gehalt entsprechend dem Tarifvertrag oder der Branchenüblichkeit). Ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin auch fachlich-technische(r) Betriebsleiter oder Betriebsleiterin und außerdem mit mindestens 30 % als Gesellschafter oder Gesellschafterin am Unternehmen beteiligt, genügt die Betriebsleitererklärung.
  • Meldebescheinigung zur gesetzlichen Sozialversicherung (Sofortmeldung)
  • Alte Handwerkskarte
     

  • Qualifikationsnachweis (Meisterbrief für das jeweilige Handwerk, alternativ gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung)
  • Die Betriebsleitung muss dem Unternehmen in gleichem Umfang zur Wahrnehmung ihrer Funktionen zur Verfügung stehen, wie ein Handwerksmeister oder eine Handwerksmeisterin als Inhaber oder Inhaberin des Handwerksbetriebes. Grundsätzlich bedeutet das eine durchgängig ganztägige Beschäftigung.
     

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
 


https://www.hwk-ff.de/ueber-uns/rechtsgrundlagen/die-gebuehrenordnung/
https://hwk-cottbus.de/gebuehren
https://www.hwk-potsdam.de/artikel/gebuehren-9,783,2654.html

Online-Antrag:

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus.
  • Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
  • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.

Schriftlicher Antrag:

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer.
  • Laden Sie die Antragsformulare zur Änderung des Betriebsleiters herunter.
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen Ihrer Kenntnisse an Ihre zuständige Handwerkskammer.
  • Ihr Antrag und die Nachweise werden von der Handwerkskammer geprüft.

Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung sowie einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.


https://www.hwk-ff.de/formulare-und-downloads/
https://www.hwk-cottbus.de/artikel/downloads-handwerksrolle-7,669,133.html
https://www.hwk-potsdam.de/artikel/dokumente-formulare-merkblaetter-9,908,3706.html

Unverzügliche Anzeige der Bestellung einer neuen Betriebsleitung.


Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung steht der Rechtsweg offen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.


Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen


Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg


08.09.202207.06.2023

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt. Ihre


Ihre örtlich zuständige Handwerkskammer finden Sie unter:

Anmeldung eines Handwerksbetriebes, Betriebsleitung, Handwerksregister, Handwerkskammer, Eintragung Handwerksrolle, Handwerk, Handwerksrolle, zulassungspflichtiges Handwerk, Handwerksverzeichnis, Anzeige des Betriebsleiterwechsels, Handwerksrolleneintragung, Befähigungsnachweis, Betriebsleiterin, Betriebsleiter, Betriebsverantwortlicher / Betriebsverantwortliche, Betriebsstätte