Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das jeweilige in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine sogenannte Gebrauchsabnahme durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. 

War die Gebrauchsabnahme wg. Mängel nicht möglich, ist nach Beseitigung der Mängel eine Nachabnahme durchzuführen.


Häufig gestellte Fragen

Die Gebrauchsabnahme ist jeweils für die angezeigte Dauer der Aufstellung gültig.


Zeitgebühr

Gemäß Tarifstelle 6.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung


Anzeige zur Gebrauchsabnahme

Prüfbuch des fliegenden Baus

Lageplan/ Bestuhlungsplan (ggf.)


Der Gebrauch wird erlaubt, wenn

a) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,

b) die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,

c) die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse

bestätigt werden kann.


Das Prüfbuch ist der Bauaufsicht vor der Gebrauchsabnahme des Fliegenden Baus vorzulegen. Anschließend ist mit der Bauaufsicht der Abnahmetermin zu vereinbaren. An diesem hat der anzeigende Betreiber des Fliegenden Baus bzw. der vom ihm zuvor schriftlich Bevollmächtigte persönlich teilzunehmen.


Das Prüfbuch ist im Original vorzulegen, Zur Abnahme ist ein Vorort-Termin erforderlich.


Halle, Karussell, Zelt, Gebrauchsabnahme