Dienstleistung
Mindestlohn Durchsetzung
Die Behörden der Zollverwaltung kontrollieren die Einhaltung des Mindestlohns. Sie können hierzu Einsicht in Geschäftsunterlagen wie Arbeitsverträge nehmen und die Erstellung von Dokumenten von Arbeitgebern verlangen. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu EUR 500.000 sanktioniert werden. Außerdem können Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Kurztext
- Mindestlohn Durchsetzung
- Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns
- Einsicht in z.B. Arbeitsverträge möglich
- Verstöße können mit einer Geldbuße sanktioniert werden
Teaser
Wer ist für die Durchsetzung des Mindestlohnes zuständig?
Fristen
-
Ab dem 1.Januar 2015 galt grundsätzlich ein Mindestlohn von EUR 8,50. Dieser wurde zum 1. Januar 2017 auf EUR 8,84 angehoben.
-
Bis zum 31.12.2016 waren Löhne unter EUR 8,50 nur erlaubt, wenn ein nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag oder eine entsprechende Rechtsverordnung nach diesen Gesetzen dies vorsah.
-
Für Zeitungszusteller galt bis 31. Dezember 2016 eine Übergangsregelung.
Seit dem 1. Januar 2017 hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf EUR 8,84 brutto pro geleisteter Arbeitsstunde.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Zollverwaltung
Ansprechpunkt
Mindestlohntelefon
Tel.: 030 602800-28
Erreichbarkeit
Montag bis Donnerstag 08.00 - 20.00 Uhr
Fax.: 0228 99 527-2965
E-Mail: mindestlohn@buergerservice.bund.de