Dienstleistung
Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien.
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
ca. 6 Wochen (abhängig von der Größe des Unternehmens
Ausführliche Beschreibung
Als Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 Geldwäschegesetz (GwG) und als Veranstalterin bzw. Veranstalter oder Vermittlerin bzw. Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Sie verpflichtet eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten, sowie eine Stellvertretung zu bestellen.
Darüber hinaus sind Spielbanken, die Veranstalterinnen bzw. die Veranstalter von Sportwetten im Internet, die Wettvermittlungsstellen, die Annahmestellen, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten sowie die Veranstalterinnen, die Veranstalter, die Vermittlerinnen und Vermittler von Pferdewetten im Internet ebenfalls verpflichtet eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten, sowie eine Stellvertretung zu bestellen.
Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
Dazu zählt, dass Sie als verpflichtetes Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:
-
gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
- nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Befreiung von der Pflicht eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
Nachweise über Antragsberechtigung
Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).
Risikoanalyse
Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos;
Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung einer Geldwäschebeauftragten bzw. eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.
ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Voraussetzungen
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem GwG gesetzlich eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
Klare interne Kommunikation
Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.
Andere Sicherungsmaßnahmen
Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.
Verfahrensablauf
Als verpflichtetes Unternehmen beantragen Sie die Befreiung von der Pflicht eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid.
Rechtsbehelf
Anfechtungsklage
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Zuständige Stelle
Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler
(§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735
FAX: +49 (0) 331 866 1583
Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de
Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):
Ministerium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Straße 9 – 13
14467 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 866 -2221
Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de
Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
14467 Potsdam
Telefon: +49 (0) 331 866-7001
https://mluk.brandenburg.de
Schlagwörter
Stellvertretung, Befreiung, Geldwäscheprävention, Geldwäschegesetz, Geldwäschebeauftragter, Geldwäsche, Bestellung, Geldwäschebeauftragte
ca. 6 Wochen (abhängig von der Größe des Unternehmens
Als Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 Geldwäschegesetz (GwG) und als Veranstalterin bzw. Veranstalter oder Vermittlerin bzw. Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Sie verpflichtet eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten, sowie eine Stellvertretung zu bestellen.
Darüber hinaus sind Spielbanken, die Veranstalterinnen bzw. die Veranstalter von Sportwetten im Internet, die Wettvermittlungsstellen, die Annahmestellen, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten sowie die Veranstalterinnen, die Veranstalter, die Vermittlerinnen und Vermittler von Pferdewetten im Internet ebenfalls verpflichtet eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten, sowie eine Stellvertretung zu bestellen.
Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
Dazu zählt, dass Sie als verpflichtetes Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:
-
gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
- nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Antrag auf Befreiung von der Pflicht eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
Nachweise über Antragsberechtigung
Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).
Risikoanalyse
Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos;
Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung einer Geldwäschebeauftragten bzw. eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.
ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem GwG gesetzlich eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
Klare interne Kommunikation
Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.
Andere Sicherungsmaßnahmen
Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.
Als verpflichtetes Unternehmen beantragen Sie die Befreiung von der Pflicht eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid.
Anfechtungsklage
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler
(§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735
FAX: +49 (0) 331 866 1583
Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de
Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):
Ministerium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Straße 9 – 13
14467 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 866 -2221
Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de
Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
14467 Potsdam
Telefon: +49 (0) 331 866-7001
https://mluk.brandenburg.de