Wenn Sie verpflichtet sind, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen.


Häufig gestellte Fragen

Die Anzeige muss vor der Bestellung erfolgen.  

Es existiert keine Frist, d.h. die Anzeige kann auch sehr kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit der oder des neu ernannten Geldwäschebeauftragten und / oder der Stellvertretung zu überprüfen und gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.

Die Abberufung („Entpflichtung“) der oder des Geldwäschebeauftragten und / oder der Stellvertretung ist der Behörde ebenfalls vorab anzuzeigen.


Finanzunternehmen sowie Veranstalter/Veranstalterinnen und Vermittlerinnen/Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 15 GwG) haben eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie eine Stellvertretung zu bestellen.


Die Bestellung und die Entpflichtung der oder des Geldwäschebeauftragten und seiner Stellvertretung sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Die Verpflichtung betrifft in Brandenburg konkret:

  • Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 24 GwG,
  • Buchmacher im Sinne von § 2 Abs. 1 Rennwett-Lotterie-Gesetz (RennwLottG),
  • Spielbanken,
  • Wettvermittlungsstellen,
  • die Annahmestellen i.S.d. § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten,
  • Veranstalter von Online Glücksspielen (Virtuelles Automatenspiel und Online Poker) i. S. d. §§ 22a und 22b Glücksspielstaatsvertrag 2021
     

Geldwäschebeauftragte sind für die Einhaltung der geldwäsche-rechtlichen Vorschriften zuständig und sind der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.

Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.

Zu den wichtigsten Aufgaben einer bzw. eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:

  • Sie Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen.
  • Ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen.
  • Sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.

§ 7 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für Bestellung

§ 7 Abs. 4 Geldwäschegesetz (GwG) für Anzeige der Bestellung und Entpflichtung


§ 7 Abs. 4 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG)

Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung einer Geldwäschebeauftragten oder eines Geldwäschebeauftragten und der Stellvertretung

Nachweise über Anzeigeberechtigung

  • Nachweis über die Bestellung einer Geldwäschebeauftragten bzw. eines Geldwäschebeauftragten oder
  • Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).
  • ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister

Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation der entsprechenden Mitarbeitenden (z.B. Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen etc.) sowie deren Zuverlässigkeit (z.B. in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.


Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.

Berechtigte Vertreter

Anzeigende Personen müssen Mitglied der Leitungsebene oder interne bzw. externe Geldwäschebeauftragte des Unternehmens sein.

Betriebssitz im Inland

Die Geldwäschebeauftragten bzw. die Stellvertretungen müssen ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben.

Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation

Die Geldwäschebeauftragten und die Stellvertretungen müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation nachweisen.


Als verpflichtetes Unternehmen zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung einer Geldwäschebeauftragten bzw. eines Geldwäschebeauftragten und deren Stellvertretung vorab bei der Aufsichtsbehörde an. 

Dann wird Ihre Anzeige von der zuständigen Behörde geprüft. 

Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Geldwäschebeauftragte bzw. Geldwäschebeauftragter oder für die Stellvertretung widerrufen und eine neue Person benannt werden.


Im Fall des Verlangens einer Abberufung seitens der Behörde (§ 7 Absatz 4 Satz 2 GwG):   Anfechtungsklage


Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107,

14473 Potsdam

Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735

FAX: +49 (0) 331 866 1583

Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de

Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

Ministerium des Innern und für Kommunales

des Landes Brandenburg

Henning-von-Tresckow-Straße 9 – 13

14467 Potsdam

Tel.: +49 (0) 331 866 -2221

Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de

Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
14467 Potsdam

Telefon: +49 (0) 331 866-7001

https://mluk.brandenburg.de


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