Viele Fachkräfte des Gesundheitswesens entscheiden sich für eine eigene Praxis. Dies gilt für ärztliche Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, wie zum Beispiel bei:

  • Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie/Physiotherapie)
  • Kranken- und Kinderkrankenschwester/-pfleger
  • Hebammen und Entbindungshelfer
  • Altenpflege
  • Physiotherapie, Krankengymnastik
  • Masseurinnen und Masseure
  • Medizinische Bademeisterinnen und Bademeister  
  • Logopädie
  • Ergotherapie, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie
  • Orthoptik

Für alle Berufsgruppen im Gesundheitswesen gilt: Wenn Sie Ihren Beruf selbstständig ausüben möchten, müssen Sie dies beim zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.

Auch in folgenden Fällen ist eine unverzügliche Anzeige gegenüber Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt notwendig:

  • Sie beschäftigen Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens.
  • Sie bieten gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten an oder erbringen diese.  

Haben Sie eine solche Anzeigen-Verpflichtung gegenüber anderen Stellen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, dann brauchen Sie es dem Gesundheitsamt nicht anzeigen.

  • Medizinische Praxen Anmeldung
  • In folgenden Fällen braucht es eine unverzügliche Anzeige gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt:
    • Selbständigkeit in einem Beruf des Gesundheitswesens
    • Beschäftigung von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens
    • Anbieten oder Erbringung von kranken- und altenpflegerischen Tätigkeiten gegen Entgelt
  • Anzeige gegenüber dem Gesundheitsamt bedarf es nicht, wenn eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht
  • Anzeige notwendig
  • zuständig: Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt

Sie möchten sich in einem Gesundheits- oder Heilberuf selbstständig machen? Dies zeigen Sie Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt an.


  • persönliche Daten, wie Name, Anschrift etc.
  • beglaubigte Kopien der Berufserlaubnis oder der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  • gegebenenfalls Nachweise von Qualifizierungen

  • Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
  • Eine Pflicht zur Anzeige besteht nicht nach anderen Rechtvorschriften gegenüber anderen Stellen.

gegebenenfalls Kosten für die Ausstellung einer Bescheinigung: EUR 30,00


Eine Anzeige, zum Beispiel zur Anmeldung einer medizinischen Praxis, stellen Sie schriftlich:

  • Fragen Sie bei Ihrem Gesundheitsamt nach, ob ein Formular zur Anzeige bereitsteht.
  • Reichen Sie die Anzeige (gegebenenfalls das ausgefüllte Formular) mitsamt den nötigen Nachweisen bei Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt ein.
  • Im Übrigen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

Anzeigefrist der Anmeldung: unverzüglich

Die Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen.


Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


jeweils örtlich zuständiges Gesundheitsamt (Standort der Praxis)


zuständige Gesundheitsämter des Landes Brandenburg

Physiotherapiepraxis, Arztpraxen, Selbständige Tätigkeit in einem Beruf des Gesundheitswesens, Ambulante Pflegedienste, Ergotherapiepraxis, Heilpraktikerpraxis, Arztpraxis, Podologiepraxis, Logopädiepraxis