Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und einzelne dieser gewerblichen Betätigungen nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung beantragen. Zuständig für die Entgegennahme des Antrags ist die Handwerkskammer, bei der die Registrierung Ihres Betriebs besteht. Antragsberechtigt sind Sie als Betriebsinhaber oder -inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin bei Personengesellschaften oder als gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH).


Häufig gestellte Fragen

Ihre Eintragung wird umgehend gelöscht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Die Löschung kann nicht rückwirkend vorgenommen werden, so dass sie frühestens mit dem Datum des Zugangs des Löschungsantrags erfolgen kann.


Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer
abrufbar ist.


  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Löschung
  • Original der Handwerkskarte bei Löschung eines zulassungspflichtigen Handwerks
  • Kopie der Gewerbeabmeldung oder -ummeldung beziehungsweise sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen

  • Bestehende Eintragung mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulas-sungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. 
  • Einzelne dieser gewerblichen Betätigungen sollen nicht fortgeführt werden.  
     

Die Löschung eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes muss

  • durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin,
  • bei Personengesellschaften durch alle Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und
  • bei juristischen Personen durch die vertretungsberechtigten Gesellschaftsorgane (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder GmbH-Geschäftsführerin)

beantragt werden.


Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Löschung steht der Rechtsweg offen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.


Es gibt keine besonderen Hinweise oder Besonderheiten.


Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.


Liste aller zuständigen Handwerkskammern

Löschen Eintrag, Handwerkskammer, Handwerkerregister, Verzeichnis Gewerbe, Handwerksregister, zulassungspflichtiges Handwerk, zulassungsfreies Handwerk, Anzeige der Einstellung, Genehmigungspflichtiges Handwerk, Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe, Löschung, Anzeige der Beendigung, Handwerkerverzeichnis, Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke, Handwerksrolle, Antrag auf Löschung, handwerksähnliches Gewerbe, Anzeige der Liquidation