Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Sterilisation, wenn der Eingriff medizinisch notwendig ist.

Bei Frauen: Wenn  

  • eine Schwangerschaft ihre Gesundheit gefährden würde.

Bei gesunden Männern:

  • Wenn durch eine Schwangerschaft eine schwerwiegende Schädigung bei der Frau zu erwarten ist und gleichzeitig der Eingriff der Sterilisation für die Frau lebensbedrohlich wäre.

In anderen Fällen tragen Sie die Kosten selbst.

  • Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation.
  • Der Anspruch besteht sowohl für Frauen als auch für Männer.
  • Eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation liegt vor, wenn die Behandlung zum Schutz der persönlichen Gesundheit notwendig ist. Dies ist etwa der Fall bei Frauen, für die eine Schwangerschaft gesundheitsschädlich wäre und eine andere Form der Verhütung nicht möglich oder nicht zuverlässig ist.
  • Dagegen besteht keine medizinische Indikation, wenn aufgrund des gesundheitlichen Zustands eines Elternteils im Falle einer Schwangerschaft eine Krankheit des Kindes zu befürchten wäre, da in diesem Fall eine Sterilisation keine kurative, sondern eine prophylaktische Maßnahme darstellt.
  • Sterilisationen, die nicht krankheitsbedingt sind und im Rahmen der individuellen Lebensplanung durchgeführten werden sollen, können nicht zu Lasten der GKV erfolgen.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine medizinisch erforderliche Sterilisation.


  • Elektronische Gesundheitskarte

Die behandelnden Ärzte entscheiden, in welchen Fällen eine medizinische Indikation für eine Sterilisation vorliegt.


Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen. 


Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse. 


Krankenkassenleistung, durch Krankheit erforderliche Sterilisation, Sterilisation, Kassenleistung