Jede Tierärztekammer führt ein Mitgliederverzeichnis. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen. Art und Umfang der anzugebenden personenbezogenen Daten und vorzulegenden Unterlagen sowie die Dauer der Datenspeicherung regeln die Kammern in ihrer Meldeordnung.

Jede Tierärztekammer führt ein Mitgliederverzeichnis. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen. Art und Umfang der anzugebenden personenbezogenen Daten und vorzulegenden Unterlagen sowie die Dauer der Datenspeicherung regeln die Kammern in ihrer Meldeordnung.


siehe "Voraussetzungen"


Für die Berufsausübung erforderliche Zeugnisse und Bescheinigungen, u.a.:

  • Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift
  • Hochschule, Ausbildungsstätte, Ort und Datum der tierärztlichen Prüfung, Datum der Approbations- oder Erlaubniserteilung sowie erforderlichenfalls Arbeitserlaubnis
  • erworbene akademische Grade und Titel

anerkannte Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen sowie Bezeichnungen der Fachkunde und Ermächtigungen für die Weiterbildung


Für die Inanspruchnahme besonderer Amtshandlungen können die Tierärztekammern aufgrund ihrer Gebührensatzung Gebühren erheben und Auslagenersatz fordern


Ministerium für Wirtschaft und Energie

des Landes Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107

14473 Potsdam

Tel.: +49 (0)331 866-1676

Fax.: +49 (0)331 866-1753


Geschäftsstelle
Französische Str. 53
10117 Berlin
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Fax. 030 - 201 43 38 - 88
geschaeftsstelle@btkberlin.de


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Haustier, Tierärztekammer, Reglementierter Beruf, Tierärzte, Tierärztinnen, tierärztliches Standesrecht