Dienstleistung
Kirchensteuer Festsetzung
In Brandenburg wird bei Mitgliedern der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften von der ermittelten Einkommen- bzw. Lohnsteuer 9% (bei pauschaler Lohnsteuer 5 %) als Kirchensteuer erhoben und einbehalten.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.
Bearbeitungsdauer
Grds. im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung
Ausführliche Beschreibung
Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften haben das Recht, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Dies setzt u.a. eine staatlich anerkannte Steuerordnung der Religionsgemeinschaften und ein Landeskirchengesetz voraus. Die Kirchensteuer wird hauptsächlich als Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben. Bei glaubensverschiedenen Ehegatten wird ein besonderes Kirchgeld erhoben. Die Verwaltung der evangelischen und katholischen Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgelds ist in Brandenburg im Wege einer Verwaltungsvereinbarung auf die Finanzämter übertragen worden.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
- Verheiratete oder geschiedene Personen: Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde
Voraussetzungen
Sie sind kirchensteuerpflichtig ist, wenn Sie Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (unbeschränkt steuerpflichtig sind). Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen.
Außerdem gibt es noch die Möglichkeit, eine Kirchensteuer vom Grundbesitz, sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld zu erheben.
Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Mitgliedschaft richtet sich nach innerkirchlichem Recht. Die Zugehörigkeit wird z. B. bei den Evangelischen Landeskirchen oder der Römisch-Katholischen Kirche in der Regel durch die Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft oder der Begründung eines Wohnsitzes im Inland folgt.
Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Wer aus der Kirche austreten will, muss dies gegenüber dem Standesamt erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, in dem der Kirchenaustritt erklärt worden ist. Dementsprechend wird der Abzug der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren nach diesem Datum eingestellt.
Verfahrensablauf
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung geben Sie an, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Das Finanzamt erhebt die Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommensteuer. Sind Sie verheiratet und gehört Ihr Ehegatte nicht zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, kommt das besondere Kirchgeld in Betracht.
Formulare
Es gibt kein eigenständiges Formular für die Kirchensteuer. Maßgeblich ist die Einkommensteuererklärung.
ELSTER
Weiterführende Informationen
www.finanzamt.brandenburg.de
/Steuerinformationen/Kirchensteuer
Zuständige Stelle
Jeweilige Religionsgemeinschaft
Wohnsitz-Finanzamt
Ansprechpunkt
Im Finanzamt: grds die Service- und Informationsstelle
Bei der Kirche: nicht bekannt
Schlagwörter
Kirchensteuerpflicht
Religionszugehörigkeit
evangelisch, Steuerbescheid, ELStAM
Steuererklärung
elektronische Steuererklärung, Widerspruch, Finanzamt, katholisch
Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.
Grds. im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung
Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften haben das Recht, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Dies setzt u.a. eine staatlich anerkannte Steuerordnung der Religionsgemeinschaften und ein Landeskirchengesetz voraus. Die Kirchensteuer wird hauptsächlich als Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben. Bei glaubensverschiedenen Ehegatten wird ein besonderes Kirchgeld erhoben. Die Verwaltung der evangelischen und katholischen Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgelds ist in Brandenburg im Wege einer Verwaltungsvereinbarung auf die Finanzämter übertragen worden.
- Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
- Verheiratete oder geschiedene Personen: Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde
Sie sind kirchensteuerpflichtig ist, wenn Sie Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (unbeschränkt steuerpflichtig sind). Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen.
Außerdem gibt es noch die Möglichkeit, eine Kirchensteuer vom Grundbesitz, sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld zu erheben.
Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Mitgliedschaft richtet sich nach innerkirchlichem Recht. Die Zugehörigkeit wird z. B. bei den Evangelischen Landeskirchen oder der Römisch-Katholischen Kirche in der Regel durch die Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft oder der Begründung eines Wohnsitzes im Inland folgt.
Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Wer aus der Kirche austreten will, muss dies gegenüber dem Standesamt erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, in dem der Kirchenaustritt erklärt worden ist. Dementsprechend wird der Abzug der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren nach diesem Datum eingestellt.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung geben Sie an, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Das Finanzamt erhebt die Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommensteuer. Sind Sie verheiratet und gehört Ihr Ehegatte nicht zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, kommt das besondere Kirchgeld in Betracht.
Es gibt kein eigenständiges Formular für die Kirchensteuer. Maßgeblich ist die Einkommensteuererklärung.
ELSTER
www.finanzamt.brandenburg.de /Steuerinformationen/Kirchensteuer
Jeweilige Religionsgemeinschaft
Wohnsitz-Finanzamt
Im Finanzamt: grds die Service- und Informationsstelle
Bei der Kirche: nicht bekannt