Als Leistungsempfängerin von Sozialhilfe oder Grundsicherung werden Sie – wenn Sie nicht krankenversichert sind – vom Sozialamt bei Schwangerschaft und Mutterschaft unterstützt. Dabei erhalten Sie die normalen Krankenkassenleistungen:

 

  • Ärztliche Behandlung und Betreuung,
  • Unterstützung durch Hebammen,
  • Medikamente, Verband- und Heilmitteln.

 

Falls benötigt, erhalten Sie Pflege in stationären Einrichtungen. Wenn Sie zu Hause Pflege benötigen und die Familie die Pflege nicht übernehmen kann, werden auch anteilig Kosten für die häusliche Pflege übernommen. Das hängt jedoch von der Pflegestufe ab.

Als Sozialhilfeempfängerin erhalten Sie, sofern entsprechende Leistungen nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, während der Schwangerschaft und Mutterschaft diese bei Bedürftigkeit in gleicher Qualität und gleichem Umfang vom Sozialamt.

Dies sind:

  • Behandlung durch Ärzte
  • Hilfe von Hebammen,
  • Krankenhausunterbringung
  • Unterstützungsleistungen bei der häuslichen Pflege falls diese nicht durch die Familie erfolgen kann

Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, werden Sie bei Schwangerschaft und Mutterschutz unterstützt.


  • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
  • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.


Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.


Es entstehen - mit Ausnahme der üblichen Selbstbehalte - keine Kosten.  


Es müssen keine Fristen beachtet werden. 


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Für Brandenburg: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


07.07.202017.08.2021

Zuständig im Land Brandenburg sind die Sozialämter der Landkreise und kreisfreie Städte.


Mutterschaft, häusliche Pflege, Krankenhaus, Ärztliche Behandlung, Schwangerschaft, Sozialhilfe, Hebamme