Eine Grundstücksvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt. Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn z.B. Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen. Anlass kann z. B. sein, dass ein Grundstück erworben werden soll, jedoch keine Grenzsteine bzw. Grenzmarken vor Ort erkennbar sind, oder eine Bebauung eines Grundstückes geplant ist und gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstände einzuhalten sind.

Bei einer Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung wird die Lage der Grenzpunkte und somit der Verlauf der Flurstücksgrenzen ermittelt. Falls erforderlich erfolgt gleichzeitig eine Kennzeichnung der Grenzpunkte, z. B. durch Grenzsteine (Abmarkung).

Die Ergebnisse der Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung werden in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen.

  • Anlässe, z.B.
    • Grundstückserwerb (ohne sichtbare Grenzmarken)
    • geplante Bebauung eines Grundstücks (Einhalten von Grenzabständen)
  • Ermitteln und ggf. Abmarken von Grenzpunkten und des Verlaufs von Flurstücksgrenzen
  • Übernahme der Ergebnisse in das amtliche Liegenschaftskataster
  • Grenzfeststellung mit Zustimmung der Beteiligten
  • Widmen der Abmarkung (Verwaltungsakt)
  • Antrag notwendig
  • Gebührenpflicht
  • Zuständig:
    • Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
    • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI)

Eine Grundstücksvermessung wird auf Antrag oder in besonderen Fällen von Amts wegen durchgeführt.

Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn z. B. Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen.


Angaben zu dem betroffenen Grundstück / Flurstück


Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie

  • Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
  • eine erbbauberechtigte Person,
  • eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
  • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

sind.


Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Übernahme der Unterlagen in das Liegenschaftskataster


Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen


Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in


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