Gewährung von Zuwendungen für Familienerholungsmaßnahmen


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Familienerholungszuschuss beantragen


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Wenn Sie eine Familienferienreise mit Kindern in Familienferienstätten oder anderen für den Zweck der Familienerholung geeignete Einrichtungen und Ferienunterkünftigen durchführen möchten, könnten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten. 


Häufig gestellte Fragen

Der Antrag muss vor Beginn der Reise vorliegen.


Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen, sofern der Antrag richtig und vollständig vorliegt.


Das Land Brandenburg  unterstützt jedes Jahr Familien aus Brandenburg bei ihrem Urlaub. Gefördert werden Familienferienreisen mit Kindern in Familienferienstätten oder anderen für den Zweck der Familienerholung geeigneten Einrichtungen und Ferienunterkünften. Daneben werden Familienferienreisen in Quartiere, die als Beherbergungsbetriebe oder Ferienunterkünfte betrieben werden gefördert ebenso Familienreisen mit gemieteten Wohnwagen oder Wohnmobilen sowie auf Zeltplätzen.

Die Angebote sollen es Familien ermöglichen, gemeinsame Zeit zu verbringen, sich in der Familie, aber auch mit anderen Familien zu begegnen.

Gefördert werden Familien mit geringem Einkommen und in besonderen Belastungssituationen wie zum Beispiel Alleinerziehende, Familien mit einem behinderten Familienmitglied oder Familien mit Migrationshintergrund. Der Zuschuss soll für mindestens 2 und höchstens 13 Übernachtungen gewährt werden.

Sie können hierzu einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für eine Familienferienreise schriftlich vor Beginn der Reise beim LASV einreichen. Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Folgende Unterlagen werden vor Reiseantritt benötigt:

  1. Antragsformular im Original
  2. Buchungsbestätigung
  3. die Einkommensnachweise aller Familienmitglieder (drei Monate vor dem Monat der   Antragstellung) und
  4. Nachweis über Miet- und Heizkosten bzw. Wohneigentum.

Wenn Sie Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialgeld, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, dann ist der aktuelle Bescheid mit dem Berechnungsbogen als Nachweis ausreichend, Punkt 3 und 4 entfallen.

Als Einkommen bei Selbstständigen gilt die Summe der im letzten Kalenderjahr vor Antragstellung erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Steht das Einkommen des letzten Kalenderjahres bei Antragstellung noch nicht fest, so wird das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres zugrunde gelegt. Ist das Einkommen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich geringer als das zugrunde liegende Einkommen des letzten beziehungsweise vorletzten Kalenderjahres, ist vom glaubhaft gemachten Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen. Das Antragsformular sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales und Versorgung.


https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/zuwendungen/familie/

Sie müssen einen Antrag mit allen erforderlichen Anlagen einreichen.

Familien, die eine geförderte Familienferienreise in Anspruch nehmen möchten, müssen

  • ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Brandenburg haben und
  • eine Familie im Sinne der Richtlinie sein. Familien im Sinne der Richtlinie sind alle Lebensformen des privaten Zusammenlebens mit Kindern, für die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Damit sollen Ehepaare mit Kindern, alleinerziehende Mütter und Väter, nichteheliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit Kindern sowie Patchwork- und Pflegefamilien erfasst werden. Auch Großeltern, die gemeinsam mit Familien oder allein mit ihren Enkelkindern verreisen, können Zuschüsse erhalten.
  • Die Anträge sollen sechs Wochen für Reiseantritt, in jedem Fall jedoch vor Beginn der Reise in vollständiger Form einschließlich einer Buchungsbestätigung vorliegen. Eine Bezuschussung ist nur einmal jährlich möglich.

Förderfähig sind Familien, die im letzten Monat vor oder im Monat der Antragstellung

  1. Bürgergeld, Sozialgeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  1. Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzgebuch,
  1. einen Kinderzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  1. Leistungen nach dem Wohngeldgesetz

bezogen haben oder beziehen. Die entsprechenden Bescheide/Bescheinigungen sind mit dem Antrag vorzulegen.

Darüber hinaus können Familien einen Zuschuss erhalten, wenn ihr monatliches Einkommen 150 Prozent der Regelleistung des Bürgergeldes und des Sozialgeldes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht überschreitet.

Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Sie reichen einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für eine Familienferienreise mit allen erforderlichen Anlagen vor Beginn der Reise ein.

Nach Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid (sofern Ihr Antrag nicht abgelehnt werden muss). Bitte lesen Sie sich den Bescheid genau durch.


  • Widerspruch
  • weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Zuwendungsbescheid

Klage vor dem Verwaltungsgericht


Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn der Reise beim LASV eingereicht werden. Das Posteingangsdatum ist maßgebend.


Landesamt für Soziales und Versorgung, Abteilung 5, Dezernat 53 des Landes Beandenburg


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