Wenn Sie für Ihr Unternehmen eine fachgerechte Energieberatung in Anspruch nehmen möchten, können Sie dafür eine Förderung beantragen.

Eine Energieberatung kann Ihnen dabei helfen, ungenutzte Einsparpotenziale in Ihrem Unternehmen aufzudecken und so Ihre laufenden Betriebskosten senken.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann Ihnen einen Zuschuss für eine fachkundige, unabhängige Energieberatung gewähren, damit Sie die optimalen Maßnahmen und Möglichkeiten für Ihr Unternehmen finden. Ein durch das BAFA zugelassener Energieberater analysiert im Rahmen einer ausführlichen Energieberatung die Schwachstellen des Energieeinsatzes in Ihrem Unternehmen, um Energieeinspar-potenziale herauszufinden.

Bei der Förderung handelt es sich um einen Zuschuss, der einen Teil der Kosten deckt. Diesen Zuschuss müssen Sie nicht zurückzahlen.
Zuschuss-Höhe:

  • bei Energiekosten bis EUR 10.000/Jahr: 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten (Nettoberaterhonorar), maximal EUR 1.200
  • bei Energiekosten über EUR 10.000/Jahr: 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten (Nettoberaterhonorar), maximal EUR  6.000

Wird Ihre Maßnahme entsprechend dieser Richtlinie gefördert, dürfen keine öffentlichen Mittel anderer Förderprogramme des Bundes für gleichartige Maßnahmen (zum Beispiel entsprechende Beratungspro-gramme) in Anspruch genommen werden. Bei einer zusätzlichen Förderung aus Mitteln anderer Beratungsprogramme (zum Beispiel der Kommunen oder Länder) für eine gleichartige Maßnahme dürfen die gesamten Fördermittel 90 Prozent der Kosten nicht übersteigen.

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Sie sind außerdem verpflichtet, zu Begleit- und Kontrollzwecken jederzeit gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesrechnungshof Auskünfte zu erteilen. Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen müssen Sie die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu gegebenenfalls anderen Fördermaßnahmen nachweisen können.

  • Förderung der Energieberatung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Gewährung
  • Energieberatung kann ungenutzte Einsparpotenziale in Unternehmen aufdecken
  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gibt Zuschuss für fachkundige, unabhängige Energieberatung, damit optimale Maßnahmen und Möglichkeiten für Unternehmen gefunden werden
  • Art der Förderung: nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung)
  • Höhe des Zuschusses:
  • bei Energiekosten bis EUR 10.000/Jahr: 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten (Nettoberaterhonorar), maximal EUR 1.200
  • bei Energiekosten über EUR 10.000/Jahr: 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten (Nettoberaterhonorar), maximal EUR  6.000
  • zuständig: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Die Inanspruchnahme fachgerechter Energieberatung durch Unternehmen wird staatlich gefördert.


Bei Antragstellung:

  • Angebot beziehungsweise Kostenvoranschlag der Beraterin oder des Beraters

Nach Abschluss der Beratung:

  • Beratungsbericht, Verwendungsnachweis

  • Sie führen ein kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des sonstigen Dienstleistungsgewerbes oder üben einen Freien Beruf aus
  • Der Sitz und der Geschäftsbetrieb liegen in Deutschland
  • Ihrem Unternehmen wird keine Entlastung im Rahmen des Spitzenausgleichs gewährt
  • Ihr Unternehmen hat im laufenden oder im vergangenen Kalenderjahr keinen Antrag nach der Besonderen Ausgleichsregelung gestellt

Den Zuschuss müssen Sie über das Online-Formular beantragen.

  • Wenden Sie sich an einen zugelassenen Energieeffizienzberater und holen Sie einen Kostenvoranschlag ein.
  • Liegt Ihnen der Kostenvoranschlag vor, können Sie den Zuschuss im elektronischen Verfahren beantragen.
  • Nach Abschluss der Beratung reichen Sie einen Verwendungsnachweis und den Beratungsbericht ein.

Onlineantrag auf Förderung einer Energieberatung

  • Antragstellung: vor Beratungsleistung
  • Die Beratung ist innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides durchzuführen.
  • Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis: innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie


Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn

Tel.: 06196 908-1240
Fax: 06196 908-1800

Servicezeiten:

Montag: 08:30 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 - 16:00 Uhr
Frreitag: 08:30 - 15:00 Uhr
 


Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

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