Sie wollen Ihr Flurstück zerlegen oder haben sich mit einer Grundstückseigentümerin oder einem Grundstückseigentümer über den Kauf einer Teilfläche geeinigt? Dann können Sie hier die Zerlegungsvermessung beantragen.

Bei der Zerlegungsvermessung werden die neuen Teilstücke festgelegt und, sofern gewünscht, durch Abmarkung (z. B. durch Grenzsteine) in der Örtlichkeit dokumentiert. Nicht auffindbare Grenzpunkte einer bestehenden Grenze können auf Antrag mit festgestellt und abgemarkt werden.

Nach der Zerlegungsvermessung werden die Ergebnisse in das Liegenschaftskataster eingetragen. Die zuständige Katasterbehörde erstellt einen Fortführungsnachweis, in dem es die Veränderungen im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert. Dieser Nachweis wird dem Grundbuchamt automatisiert übermittelt. Zur Beurkundung eventueller Grundstücksgeschäfte wird auf Wunsch ein Auszug an die zuständige Notarin oder den zuständigen Notar gesandt.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen auch ohne örtliche Vermessung möglich. Dieses Verfahren heißt Sonderung. Um zu klären, ob eine Sonderung in Ihrem Fall möglich ist, müssen Sie sich in jedem Fall vorab bei der zuständigen Katsterbehörde oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beraten lassen.

Unter Zerlegungsvermessung wird die katastertechnische Aufteilung eines Flurstücks in mehrere selbstständige Flurstücke verstanden.


Eine Zerlegungsvermessung ist zu veranlassen, wenn ein Teil eines Grundstücks ein eigenständiges Grundstück werden soll.


Angaben zu den betroffenen Grundstücken / Flurstücken


Sie können einen Antrag auf Zerlegungsvermessung stellen, wenn Sie

  • Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
  • eine erbbauberechtigte Person,
  • eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
  • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

sind.

Die Übernahme der Gebühren muss eindeutig angegeben werden.

Antragstellende Personen schulden die Gebühren, sofern die gebührentragende Person ausfällt.


Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Bildung der neunen Flurstücke im Liegenschaftskataster


Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen


Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in


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