Aus einem bestehenden Flurstück entstehen durch eine Liegenschaftsvermessung mehrere neue Flurstücke. Dies erfolgt durch eine örtliche Liegenschaftsvermessung oder durch eine Sonderung ohne örtliche Liegenschaftsvermessung.

  • Baugrundstück vermessen

  • Liegenschaftsvermessung

  • Grundstücksvermessung

  • Zerlegung von bestehenden Flurstücken


Durch wen wird ein bestehende Grundstück geteilt, wer nimmt die Vermessung vor?


Eine Liegenschaftsvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen ausgeführt. Anträge können von Grundstückseigentümern oder von Inhabern eines grundstücksgleichen Rechts gestellt werden; mit deren Zustimmung kann auch ein anderer den Antrag stellen.


Der Prozess gliedert sich in die Auftragserteilung, die örtliche Vermessung inkl. Anerkennungsverfahren und die Übernahme in das Liegenschaftskataster.


Im Anerkennungsverfahren hat der Beteiligte am Verfahren 1 Monat Zeit, die Anerkennung schriftlich abzugeben. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Flurstücksgrenze als anerkannt.


Ministerium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg


Katasterbehörde des Landkreises / kreisfreien Stadt, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure