Dienstleistung
Flurstück Bildung durch Teilung
Aus einem bestehenden Flurstück entstehen durch eine Liegenschaftsvermessung mehrere neue Flurstücke. Dies erfolgt durch eine örtliche Liegenschaftsvermessung oder durch eine Sonderung ohne örtliche Liegenschaftsvermessung.
Kurztext
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Baugrundstück vermessen
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Liegenschaftsvermessung
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Grundstücksvermessung
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Zerlegung von bestehenden Flurstücken
Teaser
Durch wen wird ein bestehende Grundstück geteilt, wer nimmt die Vermessung vor?
Voraussetzungen
Eine Liegenschaftsvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen ausgeführt. Anträge können von Grundstückseigentümern oder von Inhabern eines grundstücksgleichen Rechts gestellt werden; mit deren Zustimmung kann auch ein anderer den Antrag stellen.
Verfahrensablauf
Der Prozess gliedert sich in die Auftragserteilung, die örtliche Vermessung inkl. Anerkennungsverfahren und die Übernahme in das Liegenschaftskataster.
Bearbeitungsdauer
3-6 Monate
Fristen
Im Anerkennungsverfahren hat der Beteiligte am Verfahren 1 Monat Zeit, die Anerkennung schriftlich abzugeben. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Flurstücksgrenze als anerkannt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Katasterbehörde des Landkreises / kreisfreien Stadt, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure