Dienstleistung
Feststellung von Mängeln durch eine zugelassene Überwachungsstelle Meldung
Mitteilungen über festgestellte Mängel an überwachungsbedürftigen Anlagen richten Sie als zugelassene Überwachungsstelle an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Mitteilungsfrist: unverzüglich nach Feststellung
Ausführliche Beschreibung
Haben Sie als zugelassene Überwachungsstelle (ZÜSt) bei einer Prüfung Mängel, die Beschäftigte oder andere Personen gefährden können festgestellt, so haben Sie dies dem LAVG unverzüglich mitzuteilen.
Haben Sie bei einer Prüfung sicherheitserhebliche Mängel festgestellt, haben Sie für deren Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen. Die Abstellung dieser Mängel kontrollieren Sie unverzüglich nach Ablauf dieser Frist. Wurden sicherheitserhebliche Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt, so haben Sie dies dem LAVG unverzüglich mitzuteilen.
Die vom LAVG nachgefragten Auskünfte übermitteln Sie.
Erforderliche Unterlagen
Prüfbescheinigung mit Angabe der
sicherheitserheblichen
Mängel
Voraussetzungen
- Feststellung von sicherheitserheblichen Mängeln für Beschäftigte oder andere Personen
-
Feststellung von sicherheitserheblichen Mängeln, die nicht
oder nicht vollständig abgestellt wurden
Verfahrensablauf
Wenn Sie bei Ihrer Prüfung sicherheitserhebliche Mängel an überwachungsbedürftigen Anlagen festgestellt haben, zeigen Sie dies unverzüglich schriftlich an:
- Senden Sie Ihre Prüfbescheinigung als E-Mail an das LAVG ( lavg.zues-meldungen@lavg.brandenburg.de ).
- Gleichzeitig setzen Sie eine Frist, bis wann die Mängel beseitigt sein sollen.
- Sie kontrollieren die Beseitigung der Mängel unverzüglich nach Ablauf dieser Frist.
- Senden Sie dem LAVG unverzüglich eine E-Mail, wenn die Mängel nicht oder nicht vollständig beseitigt wurden.
Formulare
Formulare: keine (formlos)
Onlineverfahren möglich: ja, per E-Mail
Schriftform erforderlich: ja, bei der Prüfbescheinigung
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Arbeitsschutz“
Schlagwörter
Sicherheit, Arbeitsplatzsicherheit, Überwachung, Prüfung, Defekt, Gefährdung
Mitteilungsfrist: unverzüglich nach Feststellung
Haben Sie als zugelassene Überwachungsstelle (ZÜSt) bei einer Prüfung Mängel, die Beschäftigte oder andere Personen gefährden können festgestellt, so haben Sie dies dem LAVG unverzüglich mitzuteilen.
Haben Sie bei einer Prüfung sicherheitserhebliche Mängel festgestellt, haben Sie für deren Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen. Die Abstellung dieser Mängel kontrollieren Sie unverzüglich nach Ablauf dieser Frist. Wurden sicherheitserhebliche Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt, so haben Sie dies dem LAVG unverzüglich mitzuteilen.
Die vom LAVG nachgefragten Auskünfte übermitteln Sie.
Prüfbescheinigung mit Angabe der sicherheitserheblichen Mängel
- Feststellung von sicherheitserheblichen Mängeln für Beschäftigte oder andere Personen
- Feststellung von sicherheitserheblichen Mängeln, die nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden
Wenn Sie bei Ihrer Prüfung sicherheitserhebliche Mängel an überwachungsbedürftigen Anlagen festgestellt haben, zeigen Sie dies unverzüglich schriftlich an:
- Senden Sie Ihre Prüfbescheinigung als E-Mail an das LAVG ( lavg.zues-meldungen@lavg.brandenburg.de ).
- Gleichzeitig setzen Sie eine Frist, bis wann die Mängel beseitigt sein sollen.
- Sie kontrollieren die Beseitigung der Mängel unverzüglich nach Ablauf dieser Frist.
- Senden Sie dem LAVG unverzüglich eine E-Mail, wenn die Mängel nicht oder nicht vollständig beseitigt wurden.
Formulare: keine (formlos)
Onlineverfahren möglich: ja, per E-Mail
Schriftform erforderlich: ja, bei der Prüfbescheinigung
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Arbeitsschutz“