Die Bereitstellung, Ausstellung oder erstmalige Verwendung von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche, sowie deren Komponenten und erforderlichen Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen wird im Produktsicherheitsgesetz geregelt.

Im Normalfall ist ein Konformitätsbewertungsverfahren nach den Anhängen III bis IX der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX Richtlinie) durchzuführen.

Die Marktüberwachungsbehörde kann jedoch auf hinreichend begründeten Antrag genehmigen, dass Produkte in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungs­verfahren durchgeführt wurde, sofern die Verwendung dieser Produkte im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus- und Nutztieren oder von Gütern geboten ist. Diese Regelung gilt nur für das Hoheitsgebiet des betroffenen Landes und nicht für Komponenten. Die Anträge werden i.d.R. durch (Fach-)Firmen gestellt.


Häufig gestellte Fragen

Es sind keine besonderen gesetzliche Fristen zu beachten.


Bei vollständigen Antragsunterlagen erfolgt die Bearbeitung innerhalb eines Monats, max. 3 Monate.


Antragsinhalt formlos (schriftlich):

  • Beschreibung und Konkretisierung des Produkts inkl. der geplanten Abweichung
  • handelt sich es um ein Inverkehrbringen einzelner Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen (Sonderanfertigungen) oder
  • die Modifizierung von bereits in Verkehr gebrachten Geräten, Schutzsystemen oder Vorrichtungen beim Betreiber durch einen Dienstleister

Nachweise:

  • dass ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Richtlinie 94/9/EG einen unverhältnismäßigen Aufwand bzw. eine unverhältnismäßige Verzögerung bedeuten würde bzw. dass die Verwendung der Produkte im Interesse des Gesundheits- und Sicherheitsschutzes liegt, wobei dieses Interesse z. B. durch die Verzögerung infolge der Konformitätsbewertungsverfahren behindert werden kann,
  • die Sicherheit der Produkte auf andere Weise (z. B. besonders geschultes Personal, Abnahmeprüfung durch eine ZÜS) gewährleistet ist.
  • dass die zu genehmigenden Produkte auf das Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats beschränkt ist.

  • kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt
  • Verwendung dieser Produkte im ist im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus-und Nutztieren oder von Gütern geboten
  • Die Sicherheit der Produkte ist auf andere Weise (z. B. besonders geschultes Personal, Abnahmeprüfung durch eine ZÜS) gewährleistet.
  • Einsatz der beantragten Produkte nur in Deutschland
  • hinreichend begründeter und vollständiger Antrag bei der zuständigen Behörde

  • Schriftliches Verfahren auf Antrag (formlos)
  • Ermessensentscheidung (Kann-Entscheidung)

Es ist der Widerspruch innerhalb der Fristen im Rechtsbehelf möglich.


  • Formularbezeichnung: entfällt
  • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: nein
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

LV 53 Handlungsanleitung für die Marktüberwachung im Bereich 11. GPSGV“ unter:


Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

Abt. Arbeitsschutz


Vereinfachtes Konformitätsverfahren, Konformitätsbewertungsverfahren, Explosionsschutzprodukteverordnung, Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, ProdSV, explosionsgeschützte Geräte, Sicherheitstechnik, Explosionsschutz, Zertifizierung explosionsgeschützter Geräte, Begutachtungsauftrag