Ihre Mitgliedschaft in einer Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Sie erfolgt auf Ihren Antrag hin oder in bestimmten Fällen auch von Amts wegen (automatisch).


Häufig gestellte Fragen

Exmatrikulations- bzw. Immatrikulationsordnung der jeweiligen Hochschule  


§ 14 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)

Welche Unterlagen zur Exmatrikulation nötig sind, ist von Hochschule zu Hochschule verschieden.


Exmatrikulation auf Antrag (Beispiele):

  • Wechsel des Studienortes (die Exmatrikulationsbestätigung der bisherigen Hochschule benötigen Sie für die Immatrikulation an der neuen Hochschule)
  • Abbruch des Studiums auf eigenen Wunsch

Exmatrikulation von Amts wegen (Beispiele):

  • erfolgreicher Abschluss des Studiums (die Abschlussprüfung wurde bestanden)
  • Exmatrikulation wegen endgültigen Nichtbestehens von Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung
     
  • keine fristgerechte Rückmeldung zum neuen Semester
  • keine pünktliche Zahlung der erforderlichen Beiträge oder Gebühren (z. B. Bibliotheksgebühren )

Wenn Sie die Mitgliedschaft an einer Hochschule auf eigenen Wunsch beenden möchten:

  • beantragen Sie die Exmatrikulation im Normalfall schriftlich und begründen Sie sie gegebenenfalls
    (abhängig von jeweiliger Hochschule)
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Exmatrikulation mit Angabe des Grundes sowie des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Exmatrikulation
  • die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende eines Semesters wirksam. Liegen besondere Gründe vor, kann sie auch sofort erfolgen (z. B. eigener Antrag bei Studienplatzwechsel an eine andere Hochschule)
  • eine rückwirkende Exmatrikulation zu beantragen ist nicht möglich

  • Formulare: teilweise
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: teilweise
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Vertrauensniveau: substanziell

  • Die unverzügliche Informationspflicht über Ihre Exmatrikulation gegenüber Behörden, Arbeitgebern/ Personalstellen und weiteren Institutionen liegt bei Ihnen.
     
  • Das Ablegen von bestimmten Prüfungsleistungen nach Exmatrikulation ist an einigen Hochschulen möglich.
  • Je nach Zeitpunkt der Exmatrikulation ist eine (Teil)Erstattung der bereits gezahlten Gebühren und Beiträge möglich.

Beendigung des Studiums, Ende des Studiums