Ihre Mitgliedschaft in einer Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Sie erfolgt auf Ihren Antrag hin oder in bestimmten Fällen auch von Amts wegen (automatisch).

  • Studierenden von einer Hochschule abmelden
  • zuständig: jeweilige Hochschule
  • Antrag notwendig bei: Studienortwechsel oder Studienabbruch auf eigenen Wunsch
    (ob Schriftform [Unterschrift] erforderlich ist, regelt Hochschule selbst)
  • Abmeldung von Amts wegen (automatisch) bei: erfolgreicher/ nicht bestandener Abschlussprüfung, fehlender Rückmeldung, Verlust Prüfungsanspruch (z. B. Überschreitung Regelstudienzeit, Aufhebung von Studiengängen), nicht nachgewiesener Krankenversicherung, Ordnungsmaßnahme

Durch Exmatrikulation wird Ihr Studium an einer Hochschule beendet.


Exmatrikulations- bzw. Immatrikulationsordnung der jeweiligen Hochschule  


§ 14 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)

Welche Unterlagen zur Exmatrikulation nötig sind, ist von Hochschule zu Hochschule verschieden.


Exmatrikulation auf Antrag (Beispiele):

  • Wechsel des Studienortes (die Exmatrikulationsbestätigung der bisherigen Hochschule benötigen Sie für die Immatrikulation an der neuen Hochschule)
  • Abbruch des Studiums auf eigenen Wunsch

Exmatrikulation von Amts wegen (Beispiele):

  • erfolgreicher Abschluss des Studiums (die Abschlussprüfung wurde bestanden)
  • Exmatrikulation wegen endgültigen Nichtbestehens von Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung
     
  • keine fristgerechte Rückmeldung zum neuen Semester
  • keine pünktliche Zahlung der erforderlichen Beiträge oder Gebühren (z. B. Bibliotheksgebühren)

Wenn Sie die Mitgliedschaft an einer Hochschule auf eigenen Wunsch beenden möchten:

  • beantragen Sie die Exmatrikulation im Normalfall schriftlich und begründen Sie sie gegebenenfalls
    (abhängig von jeweiliger Hochschule)
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Exmatrikulation mit Angabe des Grundes sowie des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Exmatrikulation
  • die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende eines Semesters wirksam. Liegen besondere Gründe vor, kann sie auch sofort erfolgen (z. B. eigener Antrag bei Studienplatzwechsel an eine andere Hochschule)
  • eine rückwirkende Exmatrikulation zu beantragen ist nicht möglich

unterschiedlich


unterschiedlich


  • Die unverzügliche Informationspflicht über Ihre Exmatrikulation gegenüber Behörden, Arbeitgebern/ Personalstellen und weiteren Institutionen liegt bei Ihnen.
     
  • Das Ablegen von bestimmten Prüfungsleistungen nach Exmatrikulation ist an einigen Hochschulen möglich.
  • Je nach Zeitpunkt der Exmatrikulation ist eine (Teil)Erstattung der bereits gezahlten Gebühren und Beiträge möglich.

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg


die jeweilige Hochschule


Beendigung des Studiums, Ende des Studiums