Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.  

Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.

Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Gemeinden können zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung durch Satzung festlegen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf.


Auskunft zum Verfahren erteilt die zuständige Stelle in der Gemeinde


Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)

Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde


wird durch zuständige Stelle bestimmt


Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde


liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg


Zuständige Stelle in der Gemeinde


Zweckentfremdungsverbotssatzung, Zweckentfremdung