Bauvorhaben des Bundes und der Länder bedürfen anstelle der Baugenehmigung der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde, wenn sie unter der Leitung eigener geeigneter Fachkräfte vorbereitet und ausgeführt werden, das gemeindliche Einvernehmen zu Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen versagt wurde oder der Nachbar dem Bauvorhaben nicht zustimmt.


Häufig gestellte Fragen

Der Antrag kann jederzeit eingereicht werden.


Gebührenbefreiung gemäß § 8 GebG BB


Der Antrag auf Zustimmung mit Bauvorlagen ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.


Gegen die Versagung der Zustimmung kann Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden.


  •  Formulare vorhanden: nein
  • Online-Dienst vorhanden: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Ref. 24 – Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht

oberste.bauaufsicht@mil.brandenburg.de


Bauen, Oberste Bauaufsichtsbehörde, Bauüberwachung, Überwachung, Bauvorhaben