Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein)

Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Waffen

Erteilung Waffenschein


Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Waffen

Erteilung Waffenschein


Schriftlicher Antrag


Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen, die erforderliche Sachkunde, ein Bedürfnis und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweisen.


Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.


keine


Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)


Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
Download als PDF

Ministerium des Innern und für Kommunales,

Referat 44


Polizeidirektion


zuständige Polizeidirektion