Dienstleistung
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin / Diätassistent Erteilung
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin/Diätassistent können Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragen.
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
- LAVG teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen
- bei vollständigen Unterlagen: 1 Monat
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen für das Verfahren. Das LAVG informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Gebühr: EUR 46,00 – 191,00
Ausführliche Beschreibung
Die Tätigkeit als Diätassistentin/Diätassistent ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Diätassistentin/Diätassistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ wird zur Ausübung des genannten Berufs benötigt. Sie muss beantragt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
- nach einer 3-jährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Diätassistentinnen und Diätassistenten bestanden haben,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 1 Absatz 1 Diätassistentengesetz
§ 1 Absatz 1 Diätassistentengesetz (DiätAssG)
Erforderliche Unterlagen
- amtliches Führungszeugnis im Original (nicht älter als 3 Monate)
- Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes Diätassistentin oder Diätassistent (nicht älter als 3 Monate)
Voraussetzungen
- nach einer 3-jährigen Ausbildung bestandene staatliche Prüfung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
- gesundheitliche Eignung (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Diätassistentin oder Diätassistent arbeiten können.)
- Zuverlässigkeit für die Arbeit als Diätassistentin oder Diätassistent
- keine Vorstrafen.
- Nachweis der für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
- Per Post erhalten Sie dann die gewünschte Erlaubnis und überweisen die dafür vorgesehene Gebühr.
Hinweise (Besonderheiten)
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 DiätAssG als gleichwertig anerkannt werden.
Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 DiätAssG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab dem LAVG melden.
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1
- LAVG teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen
- bei vollständigen Unterlagen: 1 Monat
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen für das Verfahren. Das LAVG informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Gebühr: EUR 46,00 – 191,00
Die Tätigkeit als Diätassistentin/Diätassistent ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Diätassistentin/Diätassistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ wird zur Ausübung des genannten Berufs benötigt. Sie muss beantragt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
- nach einer 3-jährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Diätassistentinnen und Diätassistenten bestanden haben,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
§ 1 Absatz 1 Diätassistentengesetz
§ 1 Absatz 1 Diätassistentengesetz (DiätAssG)
- amtliches Führungszeugnis im Original (nicht älter als 3 Monate)
- Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes Diätassistentin oder Diätassistent (nicht älter als 3 Monate)
- nach einer 3-jährigen Ausbildung bestandene staatliche Prüfung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
- gesundheitliche Eignung (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Diätassistentin oder Diätassistent arbeiten können.)
- Zuverlässigkeit für die Arbeit als Diätassistentin oder Diätassistent
- keine Vorstrafen.
- Nachweis der für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
- Per Post erhalten Sie dann die gewünschte Erlaubnis und überweisen die dafür vorgesehene Gebühr.
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 DiätAssG als gleichwertig anerkannt werden.
Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 DiätAssG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab dem LAVG melden.
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1