Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme und Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektorin / Desinfektor erteilt.    

-  Die Berufsbezeichnung Desinfektorin / Desinfektor darf nur nach einer Erlaubnis geführt werden.

 - Desinfektorinnen und Desinfektoren können in Krankenhäusern, Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sein. Sie können selbständig oder bei einem Reinigungs- oder Schädlingsbekämpfungsunternehmen oder im Krankenhaus angestellt sein.  

- Nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme und bestandener staatlicher Prüfung erhält jede/r Teilnehmer/in ein Zeugnis über die Ausbildung zum/zur Desinfektor/in sowie die Anerkennung der besonderen Sachkunde gem. § 18 Infektionsschutzgesetz und TRGS 522 für die Durchführung behördlich angeordneter Desinfektionen.


Sie möchten eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektorin / Desinfektor beantragen? 


Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren und Desinfektorinnen der Ausbildungseinrichtung


- Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.


Durch die Ausbildungseinrichtung wird ein Zeugnis über die Ausbildung und die Anerkennung der besonderen Sachkunde gem. § 18 Infektionsschutzgesetz zum/zur Desinfektor/in ausgestellt.


Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Prüfung und Ausstellung des Zeugnisses geführt werden.


Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Ausbildungseinrichtung


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