Dienstleistung
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung für Waffen- oder Munitionssachverständige
Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.
Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel für Schusswaffen oder Munition jeder Art und unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Auf den Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10 Abs. 1a keine Anwendung, wenn der Besitz nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
50-200 Euro
Erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen, die erforderliche Sachkunde und ein Bedürfnis nachweisen.
Verfahrensablauf
Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.
Formulare
Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)
Zuständige Stelle
Polizeipräsidium
Ansprechpunkt
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion
50-200 Euro
Schriftlicher Antrag
Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen, die erforderliche Sachkunde und ein Bedürfnis nachweisen.
Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.
Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)
Polizeipräsidium
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion