Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.

Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel für Schusswaffen oder Munition jeder Art und unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Auf den Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10 Abs. 1a keine Anwendung, wenn der Besitz nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.

Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition für Waffen- oder Munitionssachverständige


Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition für Waffen- oder Munitionssachverständige


Schriftlicher Antrag


Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen, die erforderliche Sachkunde und ein Bedürfnis nachweisen.


Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.


keine


Ministerium des Innern und für Kommunales

Referat 44


Polizeipräsidium


Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion