Dienstleistung
Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen beantragen
Wenn Sie eine Begasung durchführen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen müssen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor der erstmaligen Begasung
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr:
EUR 100,00 - 1.000,00
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie eine Begasung durchführen wollen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.
Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und gibt Ihnen im Anschluss eine Rückmeldung. Bei erfolgreicher Prüfung wird Ihnen eine Erlaubnis für die Durchführung für eine Begasung erteilt.
Erforderliche Unterlagen
- Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen
- Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe
- Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die geplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist
- Kopie der Sachkundenachweise der sachkundigen Personen
- Kopie der Befähigungsscheine der Befähigungsscheininhaber
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O
Voraussetzungen
- Befähigungsschein
- Sachkundenachweis
- Polizeiliches Führungszeugnis nach Belegart O
- die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung
- die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften g und d
- Nachweis der Zuverlässigkeit des Arbeitgebers
Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen und gibt Ihnen eine Rückmeldung.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Rechtsklage
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Schlagwörter
Biozid-Produkte, Sachkundige Person, Gefährdungsbeurteilung, Überwachung, Gefahrenbereich, Erlaubnis, Gefahrstoffe, Arbeitsschutzvorschriften, Sachkundenachweis, Begasung, Schädlingsbekämpfung, Holz- und Bautenschutz, Arbeitsschutz, Biozid, Befähigungsscheininhaber, Pflanzenschutzmittel, Desinfektion, Arbeitsmittel, Hygiene, Verantwortliche Person
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor der erstmaligen Begasung
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr:
EUR 100,00 - 1.000,00
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie eine Begasung durchführen wollen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.
Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und gibt Ihnen im Anschluss eine Rückmeldung. Bei erfolgreicher Prüfung wird Ihnen eine Erlaubnis für die Durchführung für eine Begasung erteilt.
Erforderliche Unterlagen
- Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen
- Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe
- Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die geplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist
- Kopie der Sachkundenachweise der sachkundigen Personen
- Kopie der Befähigungsscheine der Befähigungsscheininhaber
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O
Voraussetzungen
- Befähigungsschein
- Sachkundenachweis
- Polizeiliches Führungszeugnis nach Belegart O
- die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung
- die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften g und d
- Nachweis der Zuverlässigkeit des Arbeitgebers
Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen und gibt Ihnen eine Rückmeldung.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Rechtsklage
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Schlagwörter
Biozid-Produkte, Sachkundige Person, Gefährdungsbeurteilung, Überwachung, Gefahrenbereich, Erlaubnis, Gefahrstoffe, Arbeitsschutzvorschriften, Sachkundenachweis, Begasung, Schädlingsbekämpfung, Holz- und Bautenschutz, Arbeitsschutz, Biozid, Befähigungsscheininhaber, Pflanzenschutzmittel, Desinfektion, Arbeitsmittel, Hygiene, Verantwortliche Person