Dienstleistung
Ergänzungsschule Anerkennung
Wie ist das Verfahren zur Verleihng der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule ?
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
0331 27548-4906
0331 866-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Verfahrensgebühr gemäß Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS)
Ausführliche Beschreibung
Das für Schule zuständige Ministerium kann einer Ergänzungsschule, an deren Ausbildungsangebot ein öffentliches Interesse besteht, auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem vom Ministerium genehmigten Rahmenlehrplan erteilt und die Abschlussprüfung nach einer entsprechend genehmigten Prüfungsordnung durchgeführt wird.
Rechtsgrundlage(n)
§ 126 BbgSchulG
Voraussetzungen
- Für die Anerkennung Ihrer Ergänzungsschule muss ein öffentliches Interesse bestehen.
- Der Unterricht muss nach einem vom zuständigen Ministerium genehmigten Rahmenlehrplan erteilt werden.
- Die Abschlussprüfung muss nach einer vom zuständigen Ministerium genehmigten Prüfungsordnung durchgeführt wird.
- Die Ausbildung muss mit der an einer öffentlichen Schule vergleichbar sein.
- Eine fachliche und pädagogische Qualifikation der Lehrkräfte muss vorliegen.
- Die Möglichkeit der Teilnahme einer oder eines Beauftragten des zuständigen Ministeriums bei der Abschlussprüfung ist sicherzustellen.
Formulare
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Zuständige Stelle
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Verfahrensgebühr gemäß Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS)
Das für Schule zuständige Ministerium kann einer Ergänzungsschule, an deren Ausbildungsangebot ein öffentliches Interesse besteht, auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem vom Ministerium genehmigten Rahmenlehrplan erteilt und die Abschlussprüfung nach einer entsprechend genehmigten Prüfungsordnung durchgeführt wird.
§ 126 BbgSchulG
- Für die Anerkennung Ihrer Ergänzungsschule muss ein öffentliches Interesse bestehen.
- Der Unterricht muss nach einem vom zuständigen Ministerium genehmigten Rahmenlehrplan erteilt werden.
- Die Abschlussprüfung muss nach einer vom zuständigen Ministerium genehmigten Prüfungsordnung durchgeführt wird.
- Die Ausbildung muss mit der an einer öffentlichen Schule vergleichbar sein.
- Eine fachliche und pädagogische Qualifikation der Lehrkräfte muss vorliegen.
- Die Möglichkeit der Teilnahme einer oder eines Beauftragten des zuständigen Ministeriums bei der Abschlussprüfung ist sicherzustellen.
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg